a) Grundsatz
Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, bedarf nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2021, 1737 = MDR 2021, 1268; FamRZ 2021, 1657 = MDR 2021, 1269) der konkreten tatrichterlich Feststellung und ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen.
b) Erfordernis trotz Vorsorgevollmacht
Gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Im Regelfall scheidet daher eine Betreuerbestellung aus, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist.
In Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1188) hat der BGH (FamRZ 2021, 1654 und 2021, 1657) betont, dass eine Betreuung trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein kann, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Beurteilungsmaßstab für das Handeln des Bevollmächtigten ist, ob es sich i.R.d. Zweckbindung der Bevollmächtigung hält.
Sind behebbare Mängel bei der Ausübung der Vollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zunächst den Versuch, durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken.
In einem Streit über den vom Bevollmächtigten gewählten Aufenthaltsort der Betroffenen (200 km vom Wohnort ihres Ehemannes entfernt) zwischen dem bevollmächtigten Sohn und dem Ehemann der Betroffenen hat das Landgericht eine Betreuerbestellung abgelehnt.
Der BGH (FamRZ 2021, 1236 m. Anm. Müller-Engels = MDR 2021, 1139 = FuR 2021, 495 m. Bearb. Soyka) hat die Entscheidung aufgehoben, weil das Landgericht bei seiner Abwägung nicht alle wesentlichen Grundsätze berücksichtigt und insb. die Beeinträchtigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hinreichend gewürdigt hatte. Unter dem Gesichtspunkt der dem Staat obliegenden grundrechtlichen Schutzpflichten kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer Betreuungsanordnung zum Schutz der Ehe ergeben. Artikel 6 Abs. 1 GG enthalte eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Die Ehe ist hiernach als umfassende, grds. unauflösbare Lebensgemeinschaft gewährleistet.