a) Begriff der Ehewohnung und Herausgabeanspruch
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, FamRZ 2017, 22) ist ein Anspruch des Ehepartners auf Herausgabe der ihm gehörenden Wohnung auf der Basis des § 985 BGB unzulässig, wenn es sich um eine Ehewohnung i.S.d. § 1361b BGB handelt, da diese Vorschrift eine ausschließende Sonderregelung ist.
Das OLG Hamburg (FamRZ 2021, 1278) folgt der h.M., dass darüber hinaus § 1361b BGB in Bezug auf die Ehewohnung auch Besitzansprüche nach § 861 BGB sperrt.
Eine freie Anspruchskonkurrenz würde der vorgegebenen Konzentrationswirkung der Vorschrift entgegenstehen. Der Begriff der Ehewohnung ist weit auszulegen und erfasst alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen, gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren (BGH, FamRZ 1990, 987). Haben die Ehegatten eine Wohnung nie in ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam bewohnt, handelt es sich nach der o.a. Entscheidung des OLG Hamburg gleichwohl um eine Ehewohnung, wenn beide Ehegatten dies zumindest geplant hatten und der Grundvertrag für die Wohnung bereits abgeschlossen wurde.
b) Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Mitwirkung zur Beendigung des Mietverhältnisses
Ein Ehegatte, dem die gemeinsam gemietete Wohnung anlässlich der Scheidung zur alleinigen Nutzung überlassen wird, tritt mit Zugang der Mitteilung an den Vermieter in das Mietverhältnis ein (§ 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB). Bis zur Scheidung ist die Zustimmung des Vermieters zur Änderung des Mietverhältnisses erforderlich.
Nach Auffassung des OLG Oldenburg (MDR 2021, 1013) kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte zur Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrages verpflichtet werden. Das OLG Düsseldorf (FamRZ 2021, 1273) stellt hierzu klar, dass vor der Scheidung ein Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Mitwirkung des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten an der für eine Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen Kündigung nur subsidiär besteht, wenn eine Umgestaltung des Mietverhältnisses an der Verweigerung des Vermieters scheitert. Ist der Vermieter mit der Entlassung des trennungsbedingt aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietverhältnis einverstanden, besteht ein Anspruch auf Mitwirkung an der entsprechenden Umgestaltung. Dieser Anspruch wird hergeleitet aus dem Wesen der Ehe und der aus § 1353 Abs. 1 S. 3 BGB abzuleitende Verpflichtung, die finanzielle Belastung des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 182).