a) Vorschlag des Betroffenen

Der BGH (FamRZ 2021, 1822 m. Anm. Schwab = MDR 2021, 1468 = FuR 2021, 667 m. Bearb. Soyka) bekräftigt seine Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1300), dass der Betreuervorschlag des Betroffenen gem. § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB maßgeblich ist. Sein Wille kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann. Der Vorschlag erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person soll sein Betreuer werden.

Der BGH (FamRZ 2021, 1659 = FuR 2021, 611 m. Bearb. Soyka) weist darauf hin, dass nach § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB darauf Rücksicht genommen werden soll, wenn der Betroffene vorschlägt, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen. Anders als bei positiven Vorschlägen des Betroffenen gem. § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB zu einer Person, die zum Betreuer bestellt werden kann, ist das Gericht an die Ablehnung einer Person als Betreuer nicht gebunden. Um eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer zu gewährleisten, hat das Gericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei seiner Auswahlentscheidung zu berücksichtigen.

b) Schutz der Familie und Selbstbestimmungsrecht

Das BVerfG (FamRZ 2021, 1055 m. Anm. Schneider) hat betont, dass bei der Betreuerbestellung sowohl dem Selbstbestimmungsrecht nach Art. 2 GG als auch dem in Art. 6 GG normierten Schutz der Familie Rechnung zu tragen ist. Demzufolge ist eine bevorzugte Berücksichtigung eines Familienangehörigen als Betreuer jedenfalls dann geboten, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht. Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts ist § 1897 BGB, wonach bei der Betreuerauswahl u.a. auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen Rücksicht zu nehmen ist. Dies kommt zur Anwendung, wenn der Betroffene eine Angehörige als Betreuerin benannt hat.

Die Bestellung einer anderen als die von dem Betreuten gewünschten Person ist nur dann geboten, wenn die fehlende Eignung im konkreten Einzelfall dazu führt, dass eine Befolgung des Wunsches eine erhebliche Gefahr für den Betreuten mit sich brächte und er diese Gefahr aufgrund der Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Der BGH (FamRZ 2021, 1060 m. Anm. Schneider) weist auch darauf hin, dass dem Tatrichter kein Ermessen eingeräumt wird und der Wille des Betroffen nur dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn die Bestellung dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Hinsichtlich der Eignung der vorgeschlagenen Person müssen die vom Gericht zu treffenden Feststellungen einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassenden Aufgabenkreis ergeben.

c) Entlassung des Betreuers

Das Betreuungsgericht hat den Betreuer gem. § 1908b Abs. 1. S. 1 BGB zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Die Bestimmung korrespondiert mit § 1897 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Der BGH (MDR 2021, 1467) betont, dass eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen noch nicht eingetreten zu sein braucht, sondern jeder Grund zur Entlassung genügt, der ihn ungeeignet macht. Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.

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