1. Gemeinsame Teilnahme beider Elternteile an Veranstaltungen
Nach § 1684 BGB ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Hieraus folgt zwar, dass während der Umgangszeit der betreuende Elternteil grds. keinen Anspruch auf Anwesenheit hat. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2021, 1804) stellt jedoch klar, dass auch bei getrennt lebenden Elternteilen sowohl dem betreuenden Elternteil als auch dem umgangsberechtigten Elternteil eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen bei für das Kind wichtigen Ereignissen (musikalische Aufführungen, Sportwettkämpfe, Einschulung, Schulfeiern) möglich ist, soweit hierbei nicht eine Auseinandersetzung der Eltern konkret zu befürchten ist und hierdurch eine Gefährdung des Kindeswohls naheliegt.
Dem umgangsberechtigten Elternteil steht ein Recht zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten, mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind, ernsthaft zu befürchten ist (OLG Zweibrücken, FamRZ 2021, 1803 = MDR 2021, 1397).
2. Ausschluss und Einschränkungen von Kontakten
a) Auflagen des Gerichts
Das BVerfG (FamRB 2021, 488 m. Hinw. Giers, NJW 2021, 3527) hat klargestellt, dass selbst eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts durch Bestimmung von Kontaktverboten während des Umgangs zulässig ist, wenn sie erforderlich ist, um eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden; so wenn der Mutter die Auflage erteilt wird, den Umgang mit ihren Kindern nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemannes auszuüben, der aufgrund pädophiler Handlungen verurteilt wurde und grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Minderjährigen gezeigt hat.
b) Einschränkungen wegen Gefährdung durch Corona-Virus
Nach Auffassung des OLG Nürnberg (FamRZ 2021, 1123, MDR 2021, 820, FuR 2021, 371 m. Bearb. Viefhues, NJW 2021, 2052) können Umgangskontakte nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist. Wohl aber davon, dass ein negativer Test nachgewiesen wird, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern gegebenen Richtlinien bestehen.
c) Begleiteter Umgang – Keine Vollstreckung gegen Dritte
Das Familiengericht kann gem. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Der BGH (FamRZ 2021, 1622 m. Anm. Rake, MDR 2021, 1270; hier Ablehnung des Jugendamtes für eine weitere Kontaktbegleitung wegen Gefahren einer SARS-CoV-2-Infektion) hat verdeutlicht, dass gegen den mitwirkungsbereiten Dritten eine gerichtliche Regelung des begleitenden Umgangs nicht vollstreckt werden kann. Die gesetzlich normierte Mitwirkungsbereitschaft kann von dem zuvor mitwirkungsbereiten Dritten ohne Gründe jederzeit widerrufen werden.
3. Umgangsrecht Dritter
a) Großelternumgang
Im Anschluss an eine Entscheidung des BGH (FamRZ 2017, 1668) hat das OLG Braunschweig (FamRZ 2021, 1981) betont, dass der Umgang der Großeltern mit dem Kind regelmäßig nicht seinem Wohl entspricht, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachten.
b) Umgangsrecht des leiblichen samenspendenden Vaters
Nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.
Hinweis:
Hierbei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren ohne, dass dies als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs rechtfertigt.
Der BGH (FamRZ 2021, 1375 m. Anm. Keuter und Sanders, MDR 2021, 110, FuR 2021, 605 m. Bearb. Soyka, FamRB 2021, 373 m. Hinw. Schwonberg, NJW 2021, 2801 m. Anm. Löhnig) stellt klar, dass das Umgangsrecht dem leiblichen Vater auch im Falle einer sog. privaten Samenspende zusteht (vgl. BGH, FamRZ 2015, 828) und auch nach seiner Einwilligung zur Adoption. Die Einwilligung schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennen und Kontakt zu ihm haben sollte.
Die anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet werden. Dies gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.