1. Externer Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte
a) Begriffsklärung
Bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gem. §§ 159, 160 SGB VI nicht übersteigt.
Für die Einhaltung des Grenzwertes ist nicht stets auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanrechte beim gleichen Versorgungsträger abzustellen. Sie sind nach allg.M. bei struktureller Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen. Der anzugebende Kapitalwert des Anrechts ist dessen Übertragungswert (Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenden Versorgungsleistung). Eine sog. rückstellungsfinanzierte Versorgungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Pensionsverpflichtung in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbildet. In solchem Fall hat der BGH (vgl. BGH, FamRZ 2016, 867) in ständiger Rechtsprechung als realitätsnah und anrechnungsspezifisch gebilligt, dass für die Ermittlung des Barwertes als Abzinsungsfaktor der handelsrechtliche Diskontierungszinssatz verwendet wird.
Für das begründende Anrecht gelten die Parameter der Zielversorgung. Dies kann zu Transferverlusten führen. Das BVerfG (FamRZ 2020, 1078) hat klargestellt, dass ein solcher Transferverlust bei der externen Teilung gem. §§ 14 Abs. 2, 17 VersAusglG zu einer verfassungswidrigen Zweckverfehlung im Hinblick auf das gekürzte Anrecht führen kann und es den Gerichten obliegt, die Teilung in verfassungskonformer Weise zu regeln.
b) Verfassungsmäßige Regelung
In einer umfangreichen Entscheidung hat der BGH (BGH, FamRZ 2021, 1103 m. Anm. Scholler und Borth, FamRZ 2021, 1094 = FuR 2021, 487 m. Bearb. Götsche = FamRB 2021, 279 m. Hinw. Hauß) wesentliche Hinweise zur praktischen Umsetzung der Vorgaben des BVerfG gegeben:
Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familiengericht entsprechend § 220 Ab. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten zu erwarten hätte.
Das Familiengericht hat alsdann festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Versorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichsberechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz entsprechender Hinweise des Gerichtes ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung und Quellversorgung auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht.
c) Erhöhung des Kapitalbetrags
Der zu leistende Kapitalbetrag ist auch nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2021, 1112 m. Anm. Borth) so zu erhöhen, dass im Verhältnis zum Ausgleich im Wege der internen Teilung höchstens eine Abweichung der erzielbaren Rente aus dem begründeten Anrecht i.H.v. 10 % auftritt.
Setzt das Familiengericht zur Vermeidung von verfassungswidrigen Transferverlusten einen Zuschlag zum Ausgleichswert fest, ist dieser Zuschlag in der Beschlussfassung als solcher zu bezeichnen (BGH, FamRZ 2021, 1103).
Hinweis:
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2021, 1111 m. krit. Anm. Borth) besteht kein Anspruch des Versorgungsträgers auf Erstattung der Kosten für die ergänzende Auskunft im Hinblick auf dessen Mitwirkungspflicht gem. § 220 Abs. 4 FamFG.
2. Unbilligkeitsregelungen
a) Beschränkung des Ausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet gem. § 27 VersAusglG ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Die ist der Fall, wenn bei der formalen Anwendung der Vorschriften das Ergebnis dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich einer dauerhaft gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehe insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften in unerträglicher Weise widersprochen würde (vgl. BGH, FamRZ 2016, 35).
Das OLG Hamm (FuR 2021, 488 m. Bearb. Kleinwegener) weist darauf hin, dass sich die grobe Unbilligkeit im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben muss. Sie kann gegeben sein, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftliche...