(AG Menden, Urt. v. 17.11.2022 – 8 Ls-362 Js 334/20-13/20) • Ist die Geschädigte eines mutmaßlichen sexuellen Übergriffs weder bereit, sich der aussagepsychologischen Begutachtung zu unterziehen, noch vor Gericht auszusagen, und ist ihr fester Wille, die Vorfälle nicht erneut in ihre Erinnerung zu rufen und für sich aufzuarbeiten, ist das Gericht nicht befugt, sie zu einer Aussage zu zwingen.

ZAP EN-Nr. 97/2023

ZAP F. 1, S. 131–131

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