Im Juli 2022 hat die Bundesregierung darüber hinaus, aufbauend auf einen Referentenentwurf aus dem BMJ v. 6.5.2022, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe (BT-Drucks 20/3449; dazu Deckenbrock, NJW-aktuell 22/2022, 3; ders., ZRP 2022, 170; Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 252 f.) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren war zum Jahresende 2022 weit fortgeschritten; zuletzt fand ein nichtöffentliches erweitertes Berichterstattergespräch statt. Kerninhalt des Gesetzesvorhabens ist die Bündelung der derzeit noch auf 38 verschiedene Landesbehörden verteilten Zuständigkeit für die Registrierung von und die Aufsicht über Rechtsdienstleister i.S.v. § 10 Abs. 1 RDG (Inkassodienstleister, Rentenberater und Rechtsdienstleister in einem ausländischen Recht) beim Bundesamt der Justiz. Gerade bei Inkassodienstleistungen sollen so die Entwicklungen bei den Kosten sowie der Art und Weise der Geltendmachung von Forderungen besser beobachtet, ausgewertet und bewältigt werden. Letztlich soll damit auch ein „forum-shopping”, das heißt die Beantragung der Registrierung bei einer Behörde mit angenommenen niedrigeren Anforderungen, vermieden werden. Ferner soll für Verbraucher, die Beschwerden erheben wollen, die zuständige Aufsichtsbehörde leichter zu erkennen sein (vgl. BT-Drucks 20/3449, S. 27 f.).
Außerdem sieht der Entwurf vor, dass durch eine Erweiterung von § 20 RDG künftig alle Formen unbefugter Rechtdienstleistungen, sofern sie selbstständig und geschäftsmäßig i.S.v. § 3 RDG betrieben werden, (wieder) als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt werden. Denn derzeit müssen grds. nur Akteure, die ohne Registrierung eine der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Rechtsdienstleistungen erbringen, ein Bußgeld befürchten. Auf diese Weise sollen unbefugte Rechtsdienstleistungen wirksam bekämpft und das Sanktionensystem ausgewogener werden (BT-Drucks 20/3449, S. 1). Dies ist besonders vor dem Hintergrund interessant, da aktuell, wie ein BGH-Urteil zeigt (Urt. v. 10.3.2022 – I ZR 70/21, ZAP EN-Nr. 393/2022 m. Anm. Markworth, NJW 2022, 2341; s.a. unten IX. 3.) auch die private Durchsetzung des RDG an Fahrt aufnimmt. Unbefugt tätige Rechtsdienstleistende könnten in Zukunft sowohl durch drohende Bußgelder als auch ein effektives Vorgehen Privater i.R.d. zivil- und wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten an ihrem Tun gehindert werden. So kann verhindert werden, dass es auf dem in jüngerer Zeit stark umkämpften Markt zu einer Zunahme von Rechtsverletzungen kommt.