a) Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit einer Betreuung ergibt sich nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB in erster Linie aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten regeln zu können. Der BGH (FamRZ 2022, 892 = FuR 2022, 324 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass für die Bestellung eines Betreuers ein konkreter Bedarf hinzukommen muss. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.
b) Erforderlichkeit trotz Vorsorgevollmacht
An der Erforderlichkeit der Betreuung fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grds. entgegen. Der BGH (FamRZ 2022. 1647 = FamRB 2022,404 m. Hinw. Sarres) stellt jedoch klar, dass gleichwohl eine Betreuung erforderlich sein kann, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insb. weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit ungeeignet erscheint.
c) Einwilligungsvorbehalt /Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit
Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht gem. § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Das LG Berlin (FamRZ 2022, 1728) betont, dass die Anordnung weiter voraussetzt, dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit, seelischen oder geistigen Behinderung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen kann.
Ein Einwilligungsvorbehalt stellt stets einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar und darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene durch eigenes Handeln sich selbst oder sein Vermögen in erheblicher Weise schädigen würde. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet auch, dass der Umfang des Einwilligungsvorbehalts je nach den Umständen des Einzelfalls auf eine bestimmte Art von Willenserklärungen beschränkt werden muss (vgl. BGH FamRZ 2021, 1737). Der Einwilligungsvorbehalt kann nach Auffassung des LG auch auf Willenserklärungen im Bereich der Wahrnehmungen der Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit erstreckt werden.