Gemäß §§ 57 Abs. 3 S. 1, 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht und hierdurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Dabei müssen die abgeurteilten und die in der Bewährungszeit begangenen Straftaten nicht vergleichbar sein (MüKOStGB/Groß/Kett-Straub, § 56f StGB, Rn 10). Die ursprünglich positive Erwartung wird vielmehr durch jede neue Straftat infrage gestellt, sofern diese nicht nur von völlig unerheblichem Gewicht ist, und selbst wenn der neue Tatrichter abermals eine Bewährungsstrafe verhängt, ist der Widerruf nicht ausgeschlossen (s. hierzu Burhoff/Kotz/Hillenbrand, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 1. Aufl. 2016, Teil A, Rn 355 ff.).

 

Hinweis:

Es führt aber nicht jede neue Straftat zwingend zum Widerruf. Selbst einschlägige Rückfalltaten stehen, jedenfalls wenn sie von geringerem Gewicht sind, einer neuerlichen günstigen Prognose nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2009 – StB 29/09; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.11.2001 – 2 Ws 222/01; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 11.8.2022 – 12 Qs 42/22, Fischer, § 56f StGB, Rn 8a m.w.N.).

Nicht immer hinreichend beachtet wird auch, dass der Widerruf kein Instrument zur Ahndung der neuerlichen Verfehlungen in der Bewährungszeit ist, sondern eine Berichtigung der ursprünglichen günstigen Prognose darstellt. Es genügt also nicht, lediglich die Begehung der neuen Tat festzustellen, sondern es muss im Widerrufsbeschluss auch hinreichend dargelegt werden, weshalb die einst positive Prognose nunmehr negativ ist.

Zudem verweist § 57 Abs. 5 S. 1 StGB auch auf § 56f Abs. 2 S. 1 StGB, sodass die Strafvollstreckungskammer immer auch zu prüfen hat, ob nicht mildere Maßnahmen als der Bewährungswiderruf wie etwa die Verlängerung der Bewährungszeit ausreichen. Ist dies der Fall, ist das Absehen vom Widerruf zwingend (Fischer, § 56f StGB, Rn 14).

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