Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihre Tätigkeit unter der Prämisse des § 1 BRAO nicht als sozialen Selbstzweck, sondern auf Honorarbasis aus. Dies im Energierecht zu betonen, ist durchaus wichtig. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Energierechtsfragen sind zwar rechtsschutzversichert. Dennoch lässt sich in der täglichen Beratungspraxis feststellen, dass durch Anfragende – vor allem per E-Mail – Energierechtsanwälte mit einer Flut von Fragen konfrontiert werden, nach (!) deren Beantwortung dann eine Mandatierung in Aussicht gestellt wird. Einem solchen Ansinnen sollte, selbst unter Berücksichtigung des Interesses an Mandantengewinnung, keinesfalls nachgegeben werden.

Energierechtsmandate werden auf Verbraucherseite häufig auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung abgewickelt. Welche konkreten Stundensätze hier in Ansatz zu bringen sind, hängt natürlich von der Expertise der beteiligten Rechtsanwältin/des beteiligten Rechtsanwalts ab. Dabei empfiehlt es sich zudem, die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen sowie das Interesse des Mandanten zu berücksichtigen.

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