An erster Stelle sind zunächst die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dabei insbesondere der § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die §§ 305, 307 BGB zu nennen.
Bei Bezug von Energie aus einem Netz (Strom, Gas, Fernwärme) handelt es sich rechtlich zunächst um Kaufverträge in Form von Dauerschuldverhältnissen. Entsprechend sind die kaufvertraglichen Vorschriften des BGB auf diese Verträge anzuwenden. Zahlungen des Entgelts des Kunden als monatliche Abschläge (Vorauszahlung) auf die zu erwartende Jahresrechnung unterfallen dabei der Tilgungsbestimmung der §§ 362, 363 BGB. Es liegt eine Verpflichtung zur monatlichen Vorauszahlung vor, die im Falle der Nichtzahlung, abweichend von den Vorschriften des BGB, bereits zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Grundsätzlich besteht zwischen Energieversorgungsunternehmen und Kunden nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kein Kontrahierungszwang.
Im Bereich von Strom und Gas hat sich der Gesetzgeber jedoch abweichend hiervon für das Statut der Versorgungssicherheit der Allgemeinheit in Deutschland entschieden. Dies bedeutet, dass jeder Hausanschluss immer mit Strom und – soweit als Energieart gewählt – auch mit Gas zu versorgen ist, also ein Kontrahierungszwang besteht.
Allerdings geht der Eingriff in die Vertragsfreiheit nicht so weit, dass jeder Versorger jederzeit mit jedem Kunden kontrahieren muss. Diese Verpflichtung trifft nur denjenigen Versorger, der in einem bestimmten, von der Bundesnetzagentur zuvor definierten Versorgungsgebiet, die meisten Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefert. Dieser Versorger ist nach der einschlägigen Grundversorgungsverordnung (StromGVV, GasGVV) dann Grundversorger. Er muss jeden in seinem Gebiet bestehenden Hausanschluss von Strom oder Gas so lange beliefern, wie ihm das zumutbar ist. Eine Zumutbarkeitsgrenze ist erst da erreicht, wo der Versorger trotz ernsthafter Mahnung und Anbietung von Ratenzahlung keinerlei Entgelt enthält. Hier darf auch der Grundversorger die Versorgung dann einstellen.
Der Grundversorgungsvertrag zwischen Kunden und Grundversorger kommt bereits durch schlichte Entnahme von Energie aus dem Netz (etwa erstmalige Betätigung des Stromschalters) zustande. Der Kunde muss sich dabei über diesen Umstand nicht einmal im Klaren sein, sondern sein Abschlusswille wird durch die GVV fingiert. Ein entgegenstehender Abschlusswille ist unbeachtlich. Geschuldet wird dabei das Entgelt, welches der Grundversorger durch öffentliche Bekanntgabe (Homepage, Tageszeitung etc.) als aktuellen Preis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Grundversorgung bekannt gegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH ist dieser Preis als sog. Anfangspreis durch den Kunden stets zu zahlen („verbindlich”).
Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Versorger während des laufenden Grundversorgungsverhältnisses die Preise ändert, insbesondere diese erhöht. Die Ermächtigung für die Preisänderung besteht insofern zunächst über § 5 Abs. 2 GasGVV/StromGVV.
Nach inzwischen allgemeiner Meinung handelt es sich bei einer Preisänderung im Rahmen der Verordnungen um eine einseitige Leistungsbestimmung des Versorgers gem. § 315 Abs. 1 BGB. Dies führt dazu, dass der Kunde einen aussagekräftigen Nachweis verlangen kann, dass die Preisänderung billigem Ermessen entspricht. In der Rechtsprechung des BGH ist ein solches billiges Ermessen zu bejahen, soweit eigene Bezugskostenänderungen des Versorgers zeitnah an den Kunden weitergegeben werden.
Umstritten ist allerdings, wie die Änderung der Bezugskosten des Versorgers festgestellt werden kann. Der Versorger ist nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, seine Bezugsverträge im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nach § 315 Abs. 3 BGB gegenüber dem Kunden offenzulegen. Vielmehr kommt ein Zeugenbeweis durch Mitarbeiter des Versorgers oder ein Sachverständigengutachten in Betracht. Bis dahin darf der Kunde nach entsprechendem Widerspruch, der sich auf eine Preiserhöhung oder auch auf die Jahresrechnung beziehen kann, den bisher gezahlten Preis fortentrichten und die Erhöhung kürzen.
Kommt der Versorgungsvertrag demgegenüber durch eine aktive Entscheidung des Verbrauchers zustande (z.B. über die Vergleichsportale Verivox, Check24, Portal des Versorgers), liegt ein Sondervertrag vor.
Da hier die Parteien aufgrund von Angebot und Annahme einen Vertrag geschlossen haben, sind die im Vertrag vereinbarten Preise stets verbindlich und seitens des Kunden zu zahlen. Soweit während der Vertragsdauer kein fester Preis für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbart wurde (anders: vereinbarter Garantiepreis), kann der Versorger den Preis nach Maßgabe seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die i.d.R. eine Preisänderungsklausel enthalten, abändern. Diese Preisänderungsklausel kann der Kunde nach Maßgabe der §§ 305, 307 BGB aber auf Wirksamkeit prüfen lassen. Während in der Vergangenheit viele dieser Klauseln als unwirksam eingestuft wurden und damit Preisänderungen unwirksam waren, ist dies heute aufgr...