1. Beratung nur mit Mandat

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihre Tätigkeit unter der Prämisse des § 1 BRAO nicht als sozialen Selbstzweck, sondern auf Honorarbasis aus. Dies im Energierecht zu betonen, ist durchaus wichtig. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Energierechtsfragen sind zwar rechtsschutzversichert. Dennoch lässt sich in der täglichen Beratungspraxis feststellen, dass durch Anfragende – vor allem per E-Mail – Energierechtsanwälte mit einer Flut von Fragen konfrontiert werden, nach (!) deren Beantwortung dann eine Mandatierung in Aussicht gestellt wird. Einem solchen Ansinnen sollte, selbst unter Berücksichtigung des Interesses an Mandantengewinnung, keinesfalls nachgegeben werden.

Energierechtsmandate werden auf Verbraucherseite häufig auf Grundlage einer Gebührenvereinbarung abgewickelt. Welche konkreten Stundensätze hier in Ansatz zu bringen sind, hängt natürlich von der Expertise der beteiligten Rechtsanwältin/des beteiligten Rechtsanwalts ab. Dabei empfiehlt es sich zudem, die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen sowie das Interesse des Mandanten zu berücksichtigen.

2. Umgang mit Rechtsschutzversicherungen

Soweit eine Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung erforderlich werden sollte, empfiehlt es sich, den Mandanten selbst zu deren Einholung zu veranlassen.

Gerade bei langjährigen Energieversorgungsverträgen wünschen Rechtsschutzversicherer meist die Übersendung der gesamten Korrespondenz der letzten Jahre. Diese ist aber für das konkrete Problem oft nicht relevant bzw. liegt dem Anwalt deshalb auch gar nicht vor. Damit die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung nicht die Aktenlage des Falls selbst übersteigt, sollte der Mandant dies selbst übernehmen.

3. Beratungshilfe

Beratungshilfemandate sind demgegenüber im Bereich Energierecht kaum anzutreffen. Dies hängt maßgeblich damit zusammen, dass Personen mit Anspruch nach dem SGB II ihre Energiekosten über die Leistungssätze finanziert erhalten. Kostensteigerungen wirken sich daher i.d.R. bei dem Einzelnen nicht aus.

Im Übrigen werden Beratungshilfescheine seitens der Amtsgerichte im Energierecht auch fast ausnahmslos nicht erteilt. Denn die preisgünstigere Beratung durch die Verbraucherzentralen verbietet die Erteilung eines Beratungshilfescheins. Berufsrechtlich ist der Rechtsanwalt nicht gehalten, für den Berechtigten den Beratungshilfeschein zu beantragen, sondern kann auf dessen Vorlage im Original bestehen.

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