(BGH, Beschl. v. 6.12.2023 – 5 StR 2023/23) • Eine Nötigung mit Gewalt i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist gegeben, wenn der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Es kommt nicht darauf an, ob das Opfer des Übergriffs tatsächlich Widerstand leistet; es genügt, wenn die körperliche Zwangseinwirkung der Verhinderung von erwarteter Gegenwehr dient. Diese Maßstäbe gelten auch für das geltende Recht.

ZAP F. 1, S. 104–104

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?