Ausscheidende Minister und Parlamentarische Staatssekretäre sollen künftig eine Karenzzeit beachten müssen, wenn sie nach ihrem Amtsverhältnis eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufnehmen wollen und Interessenkonflikte zu befürchten sind. Dies soll auch für das Amt des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin gelten. Das sieht ein von der Bundesregierung auf den Weg gebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vor.
Darin wird bestimmt, dass amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung dieser anzuzeigen haben, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus der Bundesregierung einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen. Daraufhin kann die angestrebte Beschäftigung untersagt werden, wenn durch ihre Aufnahme öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können. Die Untersagung soll i.d.R. ein Jahr nicht überschreiten, kann in Ausnahmefällen aber auch auf einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ausgedehnt werden. Für den Fall einer Untersagung der angestrebten Beschäftigung steht den Betroffenen für die Dauer der Karenzzeit ein Anspruch auf Übergangsgeld zu.
Bundesinnenminister de Maizière, dessen Ministerium den Entwurf ausgearbeitet hat, verwies darauf, dass der Wechsel zwischen Politik und Beruf grundsätzlich auch weiterhin erwünscht sei. Die Regelung sei nur für solche Fälle gedacht, in denen ein Interessenskonflikt zu besorgen sei. Hinsichtlich der rechtlichen Qualität einer Untersagung führte der Minister aus: "Das ist eine Berufsausübungsbeschränkung. Das ist ein Grundrechtseingriff. Deswegen muss man damit verhältnismäßig und behutsam umgehen und vor allen Dingen politisch klug und sensibel."
Verfahrenstechnisch soll künftig die Bundesregierung die Entscheidung über die Untersagung treffen – und zwar auf Empfehlung eines aus drei Personen bestehenden beratenden Gremiums. Die Mitglieder dieses Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. Die Entscheidung der Bundesregierung wird dann mit der Empfehlung des beratenden Gremiums veröffentlicht.
[Quelle: BMI]
ZAP 4/2015, S. 164 – 170