Nicht nur beim Vertragsabschluss kann dem Wohnraummieter nach § 312g BGB ein Widerrufsrecht zustehen. Kommt es während des laufenden Mietvertrags unter den situativen Voraussetzungen des §§ 312b oder 312c BGB zu einer Vertragsänderung, kann diese vom Wohnraummieter widerrufen werden. Die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 4 S. 2 BGB ("Wohnungsbesichtigung") ist ausdrücklich auf Verträge über die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum beschränkt, so dass sie bei Vertragsänderungsvereinbarungen nicht zur Anwendung kommt (vgl. BT-Drucks. 17/12637 S. 48).

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