Sofern der Wohnungsunternehmer oder ein in seinem Namen oder Auftrag handelnder Dritter den Wohnraummieter in seiner Wohnung aufsucht und dort mit ihm eine Vertragsänderung vereinbart, handelt es sich bei der Vereinbarung um einen Außergeschäftsraumvertrag i.S.d. § 312b BGB. Auch hat die Änderungsvereinbarung eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand, da sie sich auf den entgeltlichen Mietvertrag bezieht (vgl. MüKo-BGB/Artz, § 557 BGB Rn. 34; Mediger, demnächst NZM 2015, Heft 6). Hier steht dem Wohnraummieter dementsprechend hinsichtlich der Änderungsvereinbarung ein Widerrufsrecht zu, was allerdings nicht erst seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie der Fall ist, sondern unter Berücksichtigung des enger gefassten Begriffs der Haustürsituation, bereits der alten Rechtslage entsprach (vgl. etwa OLG Koblenz, Rechtsentscheid v. 9.2.1994 – 4 W-RE 456/93, NJW 1994, 1418; MüKo-BGB/Artz, § 557 BGB Rn. 33). Dass dem Wohnraummieter hinsichtlich der Vertragsänderung ein Widerrufsrecht zusteht, entspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck des haustürgeschäftlichen Widerrufsrechts, denn hier kann eine entsprechende Überrumpelungssituation vorliegen (RegE BT-Drucks. 17/12637, S. 48).

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