Zusammenfassung
Diese Ausgabe des Gesetzgebungsreports gibt einen Überblick über die Aktivitäten des Gesetzgebers in der nun etwa 15 Monate jungen 18. Legislaturperiode. Die neue schwarz-rote Bundesregierung hat eine vergleichsweise hohe Schlagzahl vorgegeben und eine Reihe wichtiger Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht. Manche Reformprojekte haben sogar bereits Eingang in das Bundesgesetzblatt gefunden. Im Folgenden werden die verkündeten Gesetze und laufenden Vorhaben vorgestellt, die aus anwaltlicher Sicht besonders bedeutsam sind. Darüber hinaus sind in diesen Report die wichtigsten Änderungen in der Berufsordnung der Rechtsanwälte aufgenommen worden. Nicht mehr Gegenstand dieses Reports sind dagegen die Gesetze, die bereits in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedet worden waren, aber erst im letzten Jahr in Kraft getreten sind. Zu ihnen zählen vor allem das zum 13.6.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung v. 20.9.2013 (BGBl. I, S. 3642) mit seinen weit reichenden Änderungen für das BGB, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken v. 1.10.2013 (BGBl. I, S. 3714; dazu Schneider/Vierkötter ZAP F. 3, S. 283 ff.; Wendehorst NJW 2014, 577 ff.) mit den seit 1.11.2014 geltenden Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Anwälte und Inkassodienstleister (§ 43d BRAO, § 11a RDG; dazu Köhler NJW 2013, 3473 ff.) und die zum 1.7.2014 mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013 (BGBl. I, S. 2379; dazu Henning ZAP F. 14, S. 671 ff.; Ahrens ZAP F. 14, S. 685 ff.; ders. NJW 2014, 1841 ff.) erreichte Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese und andere Änderungen wurden bereits in der letzten Ausgabe des Gesetzgebungsreports (ZAP 2014, 239 ff.) nachgezeichnet, mit der zugleich die Berichterstattung über die Gesetzgebungstätigkeit in der 17. Legislaturperiode endete.
I. Verkündete Gesetze
1. Mindestlohn und Erleichterung staatlicher Erstreckung von Tarifverträgen
Wohl das politisch brisanteste Gesetz der neuen Regierung und zugleich wichtigster Bestandteil des Artikelgesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) v. 11.8.2014 (BGBl. I, S. 1348) ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG; s. zu Einzelheiten Spielberger/Schilling NJW 2014, 2897 ff.). Mit ihm wurde in Deutschland zum 1.1.2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn i.H.v. 8,50 EUR pro Stunde eingeführt. Nach Berechnungen der Bundesregierung sollen von seiner Einführung 3,7 Millionen Beschäftigte unmittelbar profitieren. Über künftige Anpassungen des Mindestlohns, die alle zwei Jahre und erstmals zum 1.1.2017 möglich sind, werden die Spitzenverbände der Gewerkschaften und Arbeitgeber in einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission beraten; diese soll sich insoweit an der Tarifentwicklung in Deutschland orientieren. Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für alle Branchen und soll durch den Zoll streng kontrolliert werden. Um den Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge mit deutlich niedrigeren Löhnen gibt, eine schrittweise Anpassung an den geltenden Mindestlohn zu ermöglichen, sieht § 24 MiLoG eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31.12.2017 vor, in der Abweichungen nach unten erlaubt sind, wobei allerdings ab dem 1.1.2017 der tarifliche Mindestlohn 8,50 EUR betragen muss. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt ab dem 18. Geburtstag oder vorher bei abgeschlossener Berufsausbildung. Er erfasst grundsätzlich auch Praktika, sofern sie länger als drei Monate dauern. Zugleich schreibt das Gesetz erstmals einen Qualitätsrahmen für Praktika vor: Praktikanten müssen einen Vertrag mit klaren Praktikumszielen erhalten und haben Anspruch auf ein Zeugnis. Unternehmer, die Subunternehmer einschalten, trifft nach § 13 MiLoG eine bürgenähnliche Auftraggeberhaftung. Das Gesetz entfaltet Auswirkungen nicht nur im Niedriglohnsektor. Vielmehr ist jeder Arbeitnehmer Mindestlohnempfänger, da er nunmehr – ähnlich wie beim Urlaub – einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn hat, der sich nach den strengen Regeln des MiLoG richtet, und in Höhe des den Mindestlohn übersteigenden Betrags einen vertraglichen Anspruch, für den die allgemeinen Vorschriften gelten.
Das Gesetzespaket bringt außerdem wichtige Änderungen des TVG und des AEntG. So werden die Voraussetzungen, unter denen ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, deutlich erleichtert. Der neu gefasste § 5 TVG verzichtet auf das bisherige 50 %-Quorum und ersetzt es durch ein konkretisiertes öffentliches Interesse. Das AEntG wurde für alle Branchen geöffnet und somit entgegen seiner Bezeichnung zu einem allgemeinen Branchenmindestlohngesetz umgestaltet. Die Branchenmindestlöhne nach dem AEntG gehen dem gesetzlichen Mindestlohn vor, allerdings nur, wenn sie für die Arbeitnehmer günstiger sind.
2. Bekämpfung von Zahlungsverzug
Die BGB-relevanten Änderungen, die das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Er...