a) Räumungsklage
Verlangt der Vermieter von mehreren Mietern die Räumung eines Grundstücks und wird über das Vermögen eines der Mieter das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Insolvenzmasse betroffen und der Räumungsrechtsstreit wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich unterbrochen (BGH, Urt. v. 10.12.2014 – XII ZR 136/12, MietPrax-AK § 240 ZPO Nr. 3 mit Anm. Börstinghaus). Nach Ansicht des Senats kann der Kläger dies vermeiden, wenn er auf eine bloße Herausgabeklage gem. § 985 BGB umstellt.
b) Insolvenzmasse
In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn es in Vollzug gesetzt war, der Mieter aber den Besitz an der Wohnung bei Insolvenzeröffnung wieder aufgegeben hatte (Ergänzung zu BGHZ 173, 116; BGH, Urt. v. 11.12.2014 – IX ZR 87/14, MietPrax-AK § 108 InsO Nr. 2 mit Anm. Börstinghaus).
c) Nachtragsverteilung bei Kautionsauskehr
Wird ein Mietverhältnis während des Insolvenzverfahrens neu begründet und endet dies während der Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiung), so muss eine Nachtragsverteilung stattfinden, wenn ein Kautionsguthaben zur Auszahlung kommt. Nach Ansicht des Insolvenzsenats des BGH (BGH WuM 2014, 748 = ZInsO 2014, 2320) fällt der Rückzahlungsanspruch noch ins Insolvenzverfahren, da dem Mieter zumindest vorher ein Anwartschaftsrecht zustand.
d) Anfechtungsrecht
Der Insolvenzsenat des BGH (ZInsO 2014, 2318 = MDR 2014, 1471 = NZI 2014, 1057 = ZIP 2014, 2303 = NJW 2015, 164 = NZM 2015, 49 = MietPrax-AK § 152 ZVG Nr. 7 mit Anm. Börstinghaus; Drasdo NJW-Spezial 2015, 1) hat auf die Unterschiede zwischen einer insolvenzrechtlichen Anfechtung und einer allgemeinen Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB hingewiesen. Während die Anfechtungsregeln des BGB zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an führen, führt die insolvenzrechtliche Anfechtung nur zu einem schuldrechtlichen Anspruch. Ein solcher wirkt aber wegen der Relativität der Schuldverhältnisse nicht gegenüber Dritten. Deshalb kann z.B. auch ein Zwangsverwalter nicht die Herausgabe eines Grundstücks verlangen, wenn der Insolvenzverwalter den Mietvertrag angefochten hat. Ihm gegenüber ist der Mietvertrag weiterhin wirksam bis Insolvenzverwalter und Mieter den Vertrag entweder aufgehoben haben oder der Mieter entsprechend verurteilt wurde.
e) Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung
Begründet der Geschäftsführer einer GmbH trotz Vorliegens eines Insolvenzgrundes neue Verbindlichkeiten, so macht er sich persönlich schadensersatzpflichtig gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, weil er nicht fristgerecht einen Insolvenzantrag gestellt hat. Wie der BGH (GE 2014, 53 = NZM 2014, 76 = GuT 2013, 277 = NJW 2014, 698 = MDR 2014, 182 = ZInsO 2013, 2556 = ZIP 2014, 23; Drasdo NJW-Spezial 2014, 65; Kurek MietRB 2014, 76; Fuhst jurisPR-InsR 2/2014 Anm. 1) entschieden hat, gilt das aber nicht für einen Vermieter, wenn der Mietvertrag vor Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen wurde. Der Vermieter ist auch hinsichtlich der Mieten, die erst nach Insolvenzreife fällig werden nicht Neugläubiger. Das liegt daran, dass der Vermieter regelmäßig den Mietvertrag auch im Fall der rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags gar nicht hätte kündigen können. Der Vermieter erleidet deshalb keinen Neugläubigerschaden wegen der Insolvenzverschleppung. Das Mietverhältnis endete weder mit der Insolvenzeröffnung noch kann es bei Insolvenzreife und Stellung eines Eröffnungsantrags vom Vermieter gekündigt werden. Ein Mietverhältnis endet nicht mit der Insolvenzeröffnung und kann vom Vermieter nicht außerordentlich bei Insolvenzreife oder Insolvenzeröffnung gekündigt werden. Daran ändern auch formularvertragliche Lösungsklauseln für den Fall der Insolvenz nichts, da diese unwirksam sind.
Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen, Lehrbeauftragter an der Universität Bielefeld
ZAP 4/2015, S. 199 – 210