Die Ermittlung des ausländischen Rechts durch Einholung eines Rechtsgutachtens ist in Deutschland die Regel. Sie liefert vergleichsweise verlässliche und individuell auf den konkreten Fall zugeschnittene Ergebnisse. Das ist allerdings nicht ganz ungefährlich. Wenn der Sachverständige den Fall schon "gelöst" hat, was soll der rechtsunkundige Richter dem noch entgegensetzen (kritisch deshalb etwa Schütze in: Wieczorek/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 4. Aufl. 2013, § 293 ZPO Rn 32; Arens in: FS für Zajtay, 1982, S. 7, 19 f.)? Nachteilig ist auch der hohe Kosten- und Zeitaufwand. Besondere Erschwernisse ergeben sich, wenn der Fall auch in tatsächlicher Hinsicht aufklärungsbedürftig ist. Erhebt das Gericht beispielsweise zuerst Beweis über den Unfallhergang und holt anschließend ein Rechtsgutachten ein, kann es vorkommen, dass sich erst anhand des Rechtsgutachtens herausstellt, dass nicht über alle entscheidungserheblichen Tatsachen Beweis erhoben wurde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?