Noch nicht abschließend geklärt ist, inwiefern eine Partei einen Anspruch darauf hat, dass das Prozessgericht von den dargestellten Möglichkeiten eine bestimmte, am "besten" geeignete Methode auswählt. Insbesondere wird kontrovers beurteilt, welche Bedeutung dem Unmittelbarkeitsgrundsatz bei der Auslandsbeweisaufnahme zukommt (für einen Vorrang der Beweisaufnahme durch das Prozessgericht Musielak in: FS für Geimer, 2002, S. 761 ff.; Daoudi, Exterritoriale Beweisbeschaffung im deutschen Zivilprozeß, 2000, S. 66 ff.; a.A. Leipold ZZP 105, 507, 510 ff.; Stadler in: Musielak/Voit, § 363 ZPO Rn 1). Immerhin verbürgt Art. 6 Abs. 1 EMRK nach verbreiteter Auffassung ein Recht auf Beweis (vgl. Geimer in: Zöller, § 363 ZPO Rn 4; Dötsch MDR 2011, 269, 270; zurückhaltend aber EGMR, Urt. v. 18.6.2002 – 24541/94, hudoc.echr.coe.int; zur Verankerung im Rechtsstaatsgebot BVerfG NJW 2001, 2531 f.); und nach § 286 ZPO ist der Sachverhalt möglichst vollständig (vgl. BGH VersR 2002, 1258 ff.; BGH NJW 1992, 1768 f.) und unter Ausschöpfung aller relevanten Beweisangebote (vgl. BGH VersR 2011, 1392 ff.; BGH WM 2011, 924 f.) zu ermitteln. Danach muss sich die Verweigerung einer konkreten Beweismethode sachlich rechtfertigen lassen (so auch Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2014, Achter Teil, Kap. 3 Rn 2380; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, § 363 ZPO Rn 45, m.w.N.). Insbesondere wenn es auf die Glaubwürdigkeit einer Auskunftsperson ankommt, hat das Gericht deshalb die Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks anzustreben. Ist ein Zeuge bereit, vor dem Prozessgericht zu erscheinen, muss er i.d.R. geladen werden (vgl. Berger in: Stein/Jonas, § 363 ZPO Rn 5). Ist eine Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht nicht möglich, darf die Beweisaufnahme nicht einfach unterbleiben (so auch BAG AP Nr. 1 zu § 355 ZPO; OLG München RIW 2014, 460 f.; OLG Stuttgart BeckRS 2010, 13002, str.). Wenn das Gericht von einer Beweiserhebung im Ausland absieht (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH NStZ 1993, 294 f.; BGH BGHR StPO § 244 Abs. 2 Auslandszeuge 5), sind wenigstens bestehende Möglichkeiten einer Bild- und Tonübertragung auszuschöpfen (vgl. BGH zfs 2013, 633 f.; ebenso OLG München RIW 2014, 460 f.). Die Annahme, eine Videovernehmung sei technisch nicht möglich, dürfte begründungsbedürftig sein; und dass eine Videovernehmung wegen der mit ihr verbundenen Nachteile (vgl. dazu BGHSt 45, 188, 196) für eine Überzeugungsbildung nicht ausreichend ist, wird man kaum annehmen können, ohne den Versuch zumindest unternommen zu haben. Die Befürchtung, dass geeignete Beweismittel unausgeschöpft bleiben, sollte danach weitgehend unberechtigt sein.
Hinweis:
Es wäre übrigens ein Irrtum zu glauben, die Klage vor dem ausländischen Gericht böte stets weiterreichende Aufklärungsmöglichkeiten. Abgesehen davon, dass auch das Prozessgericht am Erfolgsort u.U. im Ausland Beweis erheben muss, unterscheidet sich die Konzeption des Beweisrechts in anderen Rechtsordnungen mitunter deutlich von der deutschen (vgl. etwa zu Grenzen der unmittelbaren Beweisaufnahme im französischen Recht Schilling, Die "principes directeurs" des französischen Zivilprozesses, Berlin 2002, S. 342 f.).