a) Statthaftigkeit
Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt (§ 71 Abs. 1 GBO). Das gilt auch für Entscheidungen, die das Grundbuchamt im Zwangsvollstreckungsverfahren trifft. § 71 GBO greift also ein, wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird. Das ist der Fall, wenn bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners eine Zwangshypothek (oder Arresthypothek gem. § 932 ZPO) zugunsten des Gläubigers eingetragen wird (§§ 866, 867 ZPO).
Sollen Einwendungen gegen die Tätigkeit des Grundbuchamts als Vollstreckungsgericht, die im Verfahren nach der Grundbuchordnung erfolgt, erhoben werden, geht die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO der sofortigen Beschwerde gem. § 793 Abs. 1 ZPO und der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO als der speziellere Rechtsbehelf vor (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auf., 2016, § 766 Rn 3; OLG Köln Rpfleger 1996, 189). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entscheidung vom Richter oder – wie weit überwiegend – vom Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) getroffen wird (§ 11 Abs. 1 RPflG). Zu den Entscheidungen gehören vor allem die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Zwangshypothek, aber auch sonstige Verfügungen des Grundbuchamts einschließlich der Zwischenverfügungen, soweit sie Außenwirkung haben (Walker in Schuschke/Walker, a.a.O., § 766 Rn 4 m.w.N.).
Gegen die erfolgte Eintragung einer Zwangshypothek steht dem Schuldner die modifizierte Beschwerde zu (§ 11 Abs. 1 RPflG; § 71 Abs. 2 S. 2 GBO). Die Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch ist allerdings i.d.R. unzulässig, wenn die Eintragung dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegt und damit Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann. Das gilt auch bei der Zwangshypothek (OLG Frankfurt InVo 1998, 232; BayObLGZ 1983, 187). Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann daher grundsätzlich nur das beschränkte Ziel verfolgt werden, dass gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO gegen die Zwangshypothek einen Amtswiderspruch einzutragen (Lemke/Gottwald, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2016, § 71 GBO Rn 25 ff.). Wird demnach ein unzulässiger (unbeschränkter) Rechtsbehelf eingelegt, hat das Gericht bei der Prüfung desselben zu berücksichtigen, dass – zumindest hilfsweise – das beschränkte Ziel verfolgt wird, einen Amtswiderspruch einzutragen. Ausnahmsweise unbeschränkt, d.h. mit dem Ziel ihrer Löschung anfechtbar, ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek dann, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit (infolge Fehlens einer entsprechenden Eintragung) als auch für die Zukunft (infolge Eintragung eines Amtswiderspruchs) rechtlich ausgeschlossen ist (BGHZ 64, 194; OLG Frankfurt InVo 1998, 232).
b) Beschwerdebefugnis
Beschwerdeberechtigt ist nur, wer nach seinem eigenen Vortrag durch die Entscheidung oder Eintragung des Grundbuchamts in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beseitigung der Entscheidung oder Eintragung hat (BGH NJW 1981, 1563). Das sind bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags der Antragsteller und diejenigen, die außer ihm nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO Antragsberechtigte sind. Bei der beschränkten Beschwerde (§ 71 Abs. 2 GBO) gegen eine Eintragung ist derjenige beschwerdeberechtigt, der Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB verlangen kann.
c) Form, Frist
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder derjenigen des Beschwerdegerichts einzulegen (§ 73 GBO). Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden, § 74 GBO (Lemke/Gottwald, a.a.O., § 74 GBO Rn 1 ff.).
d) Abhilfe, Rechtsmittel
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen (§ 75 GBO). Hilft es ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde das Oberlandesgericht, in dessen das nämliche Grundbuchamt seinen Sitz hat (§ 72 GBO), und zwar der Senat (§ 81 Abs. 1 GBO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, § 77 GBO. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Beschwerdegericht diese zugelassen hat, § 78 GBO.