Ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§§ 764 Abs. 2, 766 Abs. 1 ZPO) oder das Arrestgericht (§ 930 Abs. 1 S. 3 ZPO). Es entscheidet der Richter, nicht der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17a RPflG). Richtet sich die Erinnerung gegen eine Vollstreckungsmaßnahme des Rechtspflegers, kann dieser der Erinnerung abhelfen, wenn er diese für begründet hält. Voraussetzung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs der Gegenseite. Hilft der Rechtspfleger ab, handelt es sich deshalb um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die dem Gegner die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG) zusteht. Auch der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen, indem er den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers übernimmt, ihn ordnungsgemäß ausführt oder den beanstandeten Kostenansatz berichtigt. Gegen die Abhilfe des Gerichtsvollziehers können dann der Schuldner oder eventuell berechtigte Dritte ihrerseits Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der Gerichtsvollzieher ist allerdings auf die Erinnerung nicht abhilfebefugt, wenn es darum geht, eine gerügte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, weil er dies nur unter den Voraussetzungen der §§ 775, 776 ZPO kann. Liegen diese nicht vor, hat er die Erinnerung dem Richter vorzulegen (Gottwald, a.a.O., § 766 Rn 30).

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