Die Erinnerung ist begründet, wenn

  • die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme unzulässig ist, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht sämtlich vorliegen oder weil bei der Durchführung der Vollstreckung Verfahrensfehler unterlaufen sind, die noch fortwirken,
  • der Vollstreckungsantrag vom Gerichtsvollzieher zu Unrecht zurückgewiesen oder nicht antragsgemäß erledigt wurde und
  • der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers unrichtig ist.

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