Die Erinnerung ist begründet, wenn
- die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme unzulässig ist, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht sämtlich vorliegen oder weil bei der Durchführung der Vollstreckung Verfahrensfehler unterlaufen sind, die noch fortwirken,
- der Vollstreckungsantrag vom Gerichtsvollzieher zu Unrecht zurückgewiesen oder nicht antragsgemäß erledigt wurde und
- der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers unrichtig ist.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen