1. Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren
Es ist zwischen den folgenden einzelnen Rechtsbehelfen zu unterschieden:
- Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO: Mit ihr wird die Fehlerhaftigkeit einzelner Vollstreckungsakte (Art und Weise der Zwangsvollstreckung), d.h. das Verfahren der Vollstreckungsorgane, gerügt;
- Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG: Sie richtet sich gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers, wenn nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein (anderes) Rechtsmittel nicht gegeben ist;
- Sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO: Sie richtet sich gegen die Entscheidungen des Richters und des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 793 ZPO);
- Rechtsbeschwerde gem. §§ 574 ff. ZPO: Deren Voraussetzung ist die Zulassung durch das Beschwerdegericht; sie richtet sich gegen die Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Verfahren der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO;
- Beschwerde gem. § 71 GBO: Sie richtet sich gegen Entscheidungen des Grundbuchamts (Richter oder Rechtspfleger, § 11 Abs. 1 RPflG), die dieses im Zwangsvollstreckungsverfahren trifft, wenn also das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird;
- Vollstreckungsabwehrklage (auch als Vollstreckungsgegenklage bezeichnet) gem. § 767 ZPO: Sie richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels – beachte aber auch § 785 ZPO;
- Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO: Mit der ein Dritter an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend machen kann;
- Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO: Mit der der Inhaber eines nicht an den Besitz gebundenen Pfand- oder sonstigen Vorzugsrechts an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen kann.
Gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die für den Vollstreckungsschuldner eine sittenwidrige Härte bedeuten, steht diesem schließlich der generalklauselartige (Auffang-)Rechtsbehelf (BGH NJW 1965, 2107) des § 765a ZPO zur Verfügung (vgl. im Einzelnen: Gottwald in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., 2014, § 765a Rn 1 ff.).
Hinweis:
Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO), die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1RPflG), die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) sowie die Beschwerde (§ 71 GBO, § 11 Abs. 1 RPflG) haben gemeinsam, dass sie Rechtsschutz gegen Verfahrensfehler der Vollstreckungsorgane bieten und damit den gesetzmäßigen Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens gewährleisten (sollen).
Demgegenüber werden mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) sowie der Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) materielle Einwendungen gegen den Titel verfolgt. Sie stellen das Regulativ zum Verfahrensgrundsatz der Formalisierung dar und sind nur deshalb notwendig, weil das Vollstreckungsorgan lediglich eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hat (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 771 Rn 3).
2. Klauselrechtsbehelfe (außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens)
Von diesen im "eigentlichen" (internen) Zwangsvollstreckungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen sind diejenigen zu unterscheiden, die im – vorgeschalteten – Verfahren der Klauselerteilung in Betracht kommen.
Für den Vollstreckungsgläubiger bei Verweigerung der Klausel die:
Für den Vollstreckungsschuldner gegen die Erteilung der Klausel die:
- Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO und
- Klage gegen die Erteilung der Klausel gem. § 768 ZPO.
Diese Rechtsbehelfe sollen in der vorliegenden Darstellung nicht vertieft erörtert werden.