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ZAP 4/2016, Verkehrsunfall in Europa – rechtlich (k)ein Problem?

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Die EU (bzw. EWG/EG und auch der EWR) hat in den vergangenen rund 40 Jahren sechs Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien in Kraft gesetzt. Da könnte man meinen, dass die Abwicklung von Auslandsunfällen – auf dieser Basis – innerhalb Europas inzwischen rechtlich und praktisch unproblematisch geworden sein müsste.

Für die weit überwiegende Zahl der Sachschadensfälle dürfte dies zutreffen. Aber selbst reine Fahrzeugschäden können bekanntlich eine Reihe von Folgekosten nach sich ziehen. Diese sind bei Inlandsunfällen – nach dem großzügigen deutschen (Sach-)Schadensersatzrecht – weitgehend unstrittig. Ein Blick über die Schengen- und sonstigen Landesgrenzen zeigt jedoch, dass ein Verkehrsunfall in Lyon, Mailand oder Barcelona weiterhin finanzielle Nachteile für deutsche Geschädigte nach sich ziehen kann.

Auf der Grundlage der 6. KH-Richtlinie 2009/103/EG (die die fünf vorhergehenden Kfz-Richtlinien zusammengefasst und kodifiziert hat) können seit Jahren in Deutschland ansässige Schadensregulierungsbeauftragte gegnerischer (etwa französischer, italienischer oder spanischer) Auto-Haftpflichtversicherungen mit der Unfallabwicklung betraut werden. Sie müssen sich mit Schadensfällen in ihren Ländern (und mit deutschen Geschädigten) in deutscher Sprache befassen – allerdings grundsätzlich nach dem jeweiligen ausländischen Schadensrecht! Das heißt beispielsweise, dass in Frankreich keine außergerichtlichen Anwaltshonorare erstattet werden, in Italien Gutachterkosten und Wertminderung allenfalls prozessual durchsetzbar sind und in Spanien die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gerade mal ein Jahr beträgt.

Insbesondere bezüglich der (Nicht-)Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in wichtigen Reiseländern (s. hierzu Nissen in DAR 2013, 568) besteht dringender EU-Regelungsbedarf, ...

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