Der Gläubiger, der Zahlungen des Schuldners auf rückständige Forderungen im Rahmen einer Sanierung bekommen hat, kann den Nachweis, von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners keine Kenntnis gehabt zu haben, nur führen, wenn er konkrete Umstände darlegt und beweist, aufgrund derer er das Sanierungskonzept des Schuldners für schlüssig und erfolgversprechend halten durfte. Ob er den vom Schuldner mit der Durchführung der Sanierung beauftragten Berater für seriös und kompetent halten durfte, ist dafür unerheblich. Maßgebend ist vielmehr, ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Informationen von einem tragfähigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen durfte, welches nicht unbedingt zum Erfolg geführt haben muss. Ist dies den Mitteilungen des Schuldners nicht zu entnehmen und holt der Gläubiger die für diese Beurteilung notwendigen Informationen nicht ein, kann er den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht führen. Unabdingbare Voraussetzung für einen anfechtungsrechtlich relevanten ernsthaften Sanierungsversuch ist es weiter, dass der Schuldner mit der Umsetzung des Sanierungsversuchs begonnen hat (BGH, Urt. v. 12.11.1992 – IX ZR 236/91, ZIP 1993, 276, 279; v. 4.12.1997 – IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250; Urt. v. 16.10.2008 – IX ZR 183/06, ZInsO 2009, 87 Rn 52; Urt. v. 8.12.2011, a.a.O.; Urt. v. 21.2.2013, a.a.O.; Urt. v. 12.5.2016, a.a.O. Rn 15, jeweils m.w.N.). Allein die Hoffnung auf eine Verbesserung der finanziellen Lage des Schuldners ohne den Beginn einer Umstrukturierung oder die Zusage neuer Finanzmittel reicht nicht aus, um die Entgegennahme von Zahlungen trotz Kenntnis der Insolvenz des Schuldners und dem damit verbundenen Benachteiligungsvorsatz zu rechtfertigen. Auch zu dieser grundlegenden Voraussetzung muss der Gläubiger konkrete Tatsachen vortragen und beweisen können, um sich auf einen anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen des Schuldners zu berufen. Bloße Pläne und Absichtserklärungen des Schuldners können dem Sanierungseinwand nicht zum Erfolg verhelfen (zur Unerheblichkeit der bloßen Hoffnung auf Sanierung vgl. BGH, Urt. v. 8.12.2011 – IX ZR 156/09, ZInsO 2012, 171 Rn 11 ff.; Urt. v. 21.2.2013 – IX ZR 52/10, ZInsO 2013, 780 Rn 11 ff.; Urt. v. 3.4.2014 – IX ZR 201/13, ZInsO 2014, 1004 Rn 40 f.). Verzichtet der Gläubiger darauf, sich zu vergewissern, dass es beweisbare konkrete Umsetzungshandlungen gibt, ist ausgeschlossen, dass er sich mit Erfolg darauf beruft, der Schuldner habe ohne den Vorsatz gehandelt seine Gläubiger zu benachteiligen.
Praxishinweis:
Der Anwalt muss von der Zustimmung zum Sanierungskonzept des Schuldners abraten, will er nicht riskieren, später wegen eines Beratungsfehlers – etwa auch wegen der Kosten einer Anfechtungsklage gegen den Mandanten – in Anspruch genommen zu werden.
a) Fehlendes Auskunftsrecht des Gläubigers
Liefert der Schuldner dem Gläubiger nicht von sich aus die zur Beurteilung des Sanierungskonzepts erforderlichen Einzelheiten, gehört es zu den Sorgfaltspflichten des Gläubigers in eigenen Angelegenheiten, sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen. Einen Auskunftsanspruch bezüglich des Inhalts des Sanierungsplans hat er insoweit allerdings nicht. Den Schuldner trifft keine Verpflichtung, den Gläubigern die Prüfung seines Plans zu ermöglichen und die wesentlichen Inhalte des Plans mitzuteilen. Gleichwohl kann sich der Gläubiger im Rahmen des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nicht auf Unkenntnis wegen des formal fehlenden Auskunftsanspruchs berufen. Dem Schuldner steht aber im Gegenzug auch kein Anspruch auf Zustimmung des Gläubigers zu dem Insolvenzplan. Verweigert er die notwendigen Informationen, darf sich der Gläubiger nicht auf eine Quotenzahlung, einen Teilverzicht, Ratenzahlungen oder ähnliches einlassen. Will der Schuldner die Inhalte seines Sanierungskonzepts geheim halten, muss der Gläubiger davon ausgehen, dass dieses nicht umsetzbar ist. Für den Anwalt des Gläubigers bedeutet dies die Verpflichtung, seinen Mandanten von der Zustimmung zu dem Sanierungsplan abzuraten und weiter auf eine zwangsweise Durchsetzung der Forderung – sei es durch Individualvollstreckung, sei es durch einen Insolvenzantrag – zu drängen, wenn der Schuldner die erforderlichen Auskünfte verweigert.
b) Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten notwendiges Wissen des Gläubigers
Zu dem unbedingt notwendigen Informationen des Gläubigers gehört es, dass er weiß, worin die Ursachen der Krise des Schuldners liegen, um die Erfolgsaussichten des Plans beurteilen zu können. Hat der Schuldner ausschließlich finanzielle Probleme, dann sind möglicherweise Forderungsverzichte und die Zuführung neuen Kapitals sowie Rangrücktrittserklärungen usw. ausreichend. Dies stellt jedoch nur den Ausnahmefall dar. Hat die Krise dagegen strukturelle Ursachen, welche zu dauerhaften Verlusten führen, kommt eine Sanierung ohne Umstrukturierungsmaßnahmen nicht in Betracht. Zwar ist die Kenntnis sämtlicher Details nicht erforderlich. Der Gläubiger muss aber wissen, ob der Schuldner mit der Durchführung des Plans bereits begonnen hat und die positive Fortführungsprognose muss für ihn erkennbar sein. Weit...