Grundlegende Voraussetzung jeder Sanierung ist die Klärung der Ursachen der eingetretenen Krise des Unternehmens und eine umfassende Bestandaufnahme, welche die finanzielle und wirtschaftliche Situation komplett offenlegt. Im Hinblick auf die daran anknüpfenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit und Rentabilität des Unternehmens, ist in jedem Fall festzustellen, ob die Sanierung aufgrund fehlender finanzieller Mittel zur Begleichung der Verbindlichkeiten erforderlich geworden ist, oder ob es sich um eine strukturelle Krise handelt, die durch ein nicht mehr funktionierendes Geschäftsmodell, unrentable Produktionsbedingungen, nicht mehr zeitgemäße Produkte, veraltete Produktionsstätten, sonstige betriebliche Gründe, einen wegbrechenden Absatzmarkt, politische Sanktionen, fehlende Wettbewerbsfähigkeit oder ähnliches verursacht wird. Handelt es sich – ausnahmsweise – um eine reine Finanzkrise, die z.B. auf unvorhergesehenen Zahlungsausfällen, mangelhaften Produkten, die zu Schadensersatzforderungen führen, langwierigen kostenträchtigen Rechtsstreitigkeiten, der schleppenden Zahlungsweise von Kunden, streikbedingten Ausfällen oder sonstigen überraschenden finanziellen Verlusten begründet ist, sind andere Sanierungsmaßnahmen als bei einer strukturellen Krise zu treffen.
Bei einer rein finanziellen Durststrecke kann der Verzicht auf Forderungen und die Zuführung frischen Kapitals möglicherweise ausreichen, um die Insolvenzreife zu überwinden. Im Fall einer strukturellen Krise können derartige Maßnahmen dagegen allenfalls zu einer kurzfristigen Verbesserung der Liquidität führen, ohne die (drohende) Insolvenz nachhaltig zu beseitigen. Von der Feststellung und Darstellung der Krisenursachen hängt die Beurteilung der geplanten Maßnahmen deshalb entscheidend ab. Ohne Kenntnis der Ursachen der Unternehmenskrise ist eine erfolgversprechende Sanierung nicht denkbar. Werden die Ursachen, die zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geführt haben, nicht sorgfältig ermittelt, ist der Sanierungsversuch zum Scheitern verurteilt. Der Schuldner handelt weiter mit Benachteiligungsvorsatz; Leistungen an die Gläubiger können angefochten werden, antragspflichtige Organe, die ihrer Antragspflicht nicht nachkommen, machen sich strafbar und können auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Hinweis:
Die Frage, ob die Krisenursachen ausreichend ermittelt und in dem Sanierungskonzept dargestellt sind, muss also für den anwaltlichen Berater die erste entscheidende Fragestellung im Hinblick auf die Zielrichtung der anwaltlichen Beratung sein. Enthält das Konzept keinen sorgfältig ermittelten Vermögens- und Liquiditätsstatus und sind die Krisenursachen nicht klar herausgearbeitet, ist es als untauglich zu verwerfen.