Zu den umstrittensten Fragen im Bereich der Schnittmenge zwischen Miet- und Insolvenzrecht gehört die Frage, wem der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Mietsicherheit in der Mieterinsolvenz zusteht, wenn der Insolvenzverwalter die Wohnung freigegeben hat, § 109 InsO. Die Regelungen in der Insolvenzordnung sind da nicht so eindeutig. Der Insolvenzsenat des BGH (MietPrax-AK § 109 InsO Nr. 6) hatte sich schon einmal ausführlich mit den zu den Auswirkungen und den dogmatischen Grundlagen einer Freigabeerklärung vertretenen Auffassungen befasst, ohne dass er die Frage endgültig entschieden hat. Er hat in einem obiter dictum ausgeführt, dass nach der Gesetzesgeschichte viel dafür spreche, dass der Anspruch dem Insolvenzverwalter zustehe. Auch der VIII. Zivilsenat (MietPrax-AK, § 109 InsO Nr. 5) hat die Frage, wem der Rückzahlungsanspruch zusteht, ausdrücklich in seiner Entscheidung offengelassen. In jüngster Zeit haben sich auch die Instanzgerichte mit der Frage beschäftigen müssen und unterschiedlich geurteilt.
a) AG Detmold
Auch nach einer Enthaftungserklärung gem. § 109 InsO steht dem Insolvenzverwalter nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bzgl. der Kaution zu. Der Rückzahlungsanspruch wird von der Enthaftungserklärung nicht erfasst (AG Detmold Urt. 14.4.2016 – 7 C 56/16).
b) LG Berlin
Das "Dilemma", dass Ansprüche des Schuldners auf Rückzahlung der Mietkaution bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden sind und daher grundsätzlich in die Masse fallen, kann nach Auffassung des LG Berlin dahingehend gelöst werden, dass im Hinblick auf die Regelung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO nicht auf das Entstehen eines Anspruchs, sondern auf dessen Fälligkeit abgestellt wird. Damit steht der Anspruch dem Mieter zu (LG Berlin ZInsO 2016, 1667).
c) BGH
Der BGH hat nur die Zuständigkeitsfrage jetzt entschieden: Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen (BGH NZM 2016, 519 = NJW-RR 2016, 907 = NZI 2016, 607 = ZIP 2016, 988 = ZinsO 2016, 985 = MietPrax-AK § 35 InsO Nr. 2 m. Anm. Börstinghaus; Flatow NZM 2016, 520).
Praxishinweis:
Betroffenen Vermietern kann in einer solchen Situation nur dringend empfohlen werden, die Kaution zu hinterlegen (so auch Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 551 BGB Rn 116b).