Tricksereien im Zusammenhang mit Zwangsräumungen nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks sind inzwischen anscheinend sehr häufig. Der BGH musste sich mehrfach mit der Frage der Wirksamkeit solcher behaupteten Angehörigenmietverträge beschäftigen. Der BGH hat den Instanzgerichten dabei immer wieder aufgegeben, die im Zuge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ein Familieneigenheim durchaus häufiger zu beobachtende Konstellation, dass sich ein naher Verwandter des ehemaligen Eigentümers gegenüber dem Zwangsverwalter oder dem Ersteigerer auf einen Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer beruft, der aufgrund seiner ungewöhnlichen Konditionen (Mietvorauszahlungen und/oder ungewöhnlich niedrige Miete, lebenslanges Wohnrecht o.ä.) jegliche Erträge aus dem Grundstück zum Vorteil des Mieters auf Dauer oder zumindest für einen sehr langen Zeitraum ausschließt, sehr kritisch zu betrachten. Hier liege der Verdacht kollusiven Verhaltens zum Nachteil der Gläubiger zumindest nahe. Außerdem dränge sich in derartigen Fällen die Frage auf, ob ein meist nur in Kopie vorgelegter (angeblicher) Mietvertrag mit einem (inzwischen verstorbenen) früheren Eigentümer tatsächlich zu dem darin angegebenen Zeitpunkt und mithin vor der Beschlagnahme des Grundstücks abgeschlossen worden ist (BGH NZM 2016, 852 = NJW 2016, 3787 = MietPrax-AK § 522 ZPO Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus und BGH WuM 2016, 695 = MDR 2016, 1373 = NZM 2016, 854 = MietPrax-AK § 152 ZVG Nr. 8 m. Anm. Börstinghaus). Behauptet der Mieter für die Zahlung von 157.000 EUR ein lebenslanges Wohnrecht erhalten zu haben, so berechnet sich die Beschwer nach der geschätzten Lebenszeit des Mieters. Dieser monatliche Betrag multipliziert mit 42 ergibt die maßgebliche Beschwer (BGH WuM 2016, 695 = MDR 2016, 1373 = NZM 2016, 854 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 26 m. Anm. Börstinghaus; Dötsch MietRB 2017, 2).

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