Nach § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO hat ein anfechtbarer Zurückweisungsbeschluss eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten. Das ist deshalb wichtig, weil seit dem Jahre 2011 solche Zurückweisungsbeschlüsse auch angefochten werden können. Dafür ist es aber gerade erforderlich, dass der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, – jedenfalls in Verbindung mit einem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss – neben einer Bezugnahme auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, fehlt die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage und unterliegt der Zurückweisungsbeschluss wegen des darin liegenden Verfahrensfehlers der Aufhebung (BGH NZM 2016, 852 = NJW 2016, 3787 = MietPrax-AK § 522 ZPO Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus).

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