1. Streitwerte
a) Einseitige Erledigungserklärung
Die Beschwer des Rechtsmittelführers nach einer einseitigen Erledigungserklärung bemisst sich in aller Regel nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. Hat der Mieter im jetzt erledigten Rechtsstreit ursprünglich Klage auf Feststellung erhoben, die Miete sei gemindert, berechnen sich die Gebühren nach einem Streitwert gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO in Höhe des dreieinhalbfachen Jahresbetrags der geltend gemachten Mietminderung (BGH WuM 2016, 632 = GE 2016, 1381 = MietPrax-AK § 8 ZPO Nr. 14 m. Anm. Börstinghaus).
b) Nichtzulassungsbeschwerde
Die Rechtsmittelbeschwer eines Wohnraumräumungsverfahrens bemisst sich nach der dreieinhalbfachen Grundmiete. Betriebskostenpauschalen bleiben dabei ebenso unberücksichtigt (BGH WuM 2016, 509 = GE 2016, 1025 = NZM 2016, 760 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 25 m. Anm. Börstinghaus; Beuermann GE 2016, 1004) wie Betriebskostenvorauszahlungen (BGH WuM 2016, 695 = MDR 2016, 1373 = NZM 2016, 854 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 26 m. Anm. Börstinghaus; Dötsch MietRB 2017, 2). Das ist inkonsequent (Börstinghaus NZM 2016, 760), weil der VIII. Senat die Betriebskostenvorauszahlungen jetzt im materiellen Recht als wiederkehrende Leistungen bewertet (BGH GE 2016, 1146 = DWW 2016, 291 = WuM 2016, 620 = NJW 2016, 3231 = NZM 2016, 762 = ZMR 2016, 768 = MDR 2016, 1323 = MietPrax-AK § 551 BGB Nr. 18 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 17/2016 Anm. 4; Ludley NZM 2016, 764; Beyer jurisPR-MietR 22/2016 Anm. 3; Burbulla MietRB 2016, 311; Drasdo NJW-Spezial 2016, 675; Staake LMK 2016, 384205). Sie sind gerade ein Teil der Gegenleistung, die der Mieter für die vertraglich geschuldete Gebrauchsüberlassung zahlt. Der XII. Senat hat dies aber schon einmal anders gesehen (BGH, Beschl. v. 26.4.2006 – XII ZR 154/05, MietPrax-AK, § 8 ZPO Nr. 8).
2. Befugnisse des streitgenössischen Streithelfers
Ein Nebenintervenient – gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer – beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach §§ 66 Abs. 2, 67 ZPO zukommenden Befugnisse (BGH WuM 2016, 688 = MietPrax-AK § 67 ZPO Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus).
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Eine Mittellosigkeit entschuldigt die Fristversäumung grundsätzlich nur dann, wenn die bedürftige Partei ihrem Unvermögen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen, dadurch Rechnung trägt, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein den Anforderungen des § 117 ZPO gerecht werdendes – vollständiges – Prozesskostenhilfegesuch einreicht (BGH = MietPrax-AK § 233 ZPO Nr. 16 m. Anm. Börstinghaus).
4. Inhalt eines Zurückweisungsbeschlusses
Nach § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO hat ein anfechtbarer Zurückweisungsbeschluss eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten. Das ist deshalb wichtig, weil seit dem Jahre 2011 solche Zurückweisungsbeschlüsse auch angefochten werden können. Dafür ist es aber gerade erforderlich, dass der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann, – jedenfalls in Verbindung mit einem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss – neben einer Bezugnahme auf die Feststellungen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen zumindest sinngemäß erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, fehlt die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage und unterliegt der Zurückweisungsbeschluss wegen des darin liegenden Verfahrensfehlers der Aufhebung (BGH NZM 2016, 852 = NJW 2016, 3787 = MietPrax-AK § 522 ZPO Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus).
5. Einstellung der Zwangsvollstreckung
a) Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nur möglich, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung beider Mietsenate kommt eine Einstellung dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH = MietPrax-AK § 719 ZPO Nr. 30 m. Anm. Börstinghaus).
b) Räumungsvollstreckung
Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillst...