Neu in den Katalog der Leistungsgruppen aufgenommen wurden Leistungen der "Teilhabe an Bildung", § 5 Nr. 4 SGB IX n.F. i.V.m. §§ 75 ff. SGB IX n.F. (für die Eingliederungshilfe gelten ab 1.1.2020 in den §§ 112 ff. SGB IX n.F. spezielle Regelungen). Träger dieser Leistungen sind die gesetzliche Unfallversicherung, die Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe, nicht aber z.B. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit dieser neuen Leistungsgruppe keine Leistungsausweitung erfolgen, sondern lediglich begrifflich dem Bildungsbereich zugeordnet werden, was bislang entweder als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (jetzt: soziale Teilhabe) oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden ist (BT-Drucks 18/9522, S. 258 ff.). Vom Leistungsanspruch umfasst sind nach § 75 Abs. 1 SGB IX n.F. nur unterstützende Leistungen, z.B. zum Aufsuchen des Lernortes und/oder zur Teilnahme an der Vermittlung von Bildungsinhalten. Es sollen damit nicht die Bildungsangebote selbst finanziert werden. Die nach der geltenden Rechtslage in der Sozialhilfe streitigen Abgrenzungsfragen zwischen unterstützenden Hilfen zur Schulbildung durch einen sog. Inklusionshelfer/Schulbegleiter, deren Kosten nachrangig der Sozialhilfeträger zu übernehmen hat, und dem sog. Kernbereich der schulischen Ausbildung (vgl. dazu zuletzt BSG, Urt. v. 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R) stellen sich damit nach wie vor, solange zwar "inklusive Bildung" in den Schulgesetzen der Länder vorgegeben ist, die personellen und sächlichen Mittel zu deren Umsetzung seitens der Schulverwaltung aber nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden.
Angesichts des Umstands, dass die Bundesagentur für Arbeit zwar für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, nicht aber für die Teilhabe an Bildung zuständiger Rehabilitationsträger ist, ergeben sich außerdem neue Abgrenzungsfragen. Ob eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben oder der Teilhabe an Bildung dient (und damit die Frage des zuständigen Leistungsträgers), lässt sich am ehesten anhand des Ziels der Leistung beantworten: Begehrt ein behinderter Mensch die Förderung einer Ausbildung zu einem Beruf oder die Förderung einer anderen beruflichen Maßnahme selbst, zielt die Leistung nicht nur auf unterstützende Hilfen ab, so dass im Regelfall ein Anspruch auf Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben besteht. Eine – unterstützende – Leistung der Teilhabe an Bildung hingegen wird angesichts des weiten Spektrums der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, das auch Hilfsmittel und unterstützende Leistungen umfasst (vgl. nur § 49 Abs. 6 und 8 SGB IX n.F.) nur dann in Betracht kommen, wenn es allein um die Ermöglichung des Zugangs zu Bildung geht.