a) Budget für Arbeit
Ein neues Förderinstrument in der Rehabilitationslandschaft stellt das "Budget für Arbeit" dar (§ 61 SGB IX n.F.). Während der Begriff des "Budgets" bis 31.12.2017 im SGB IX nur mit einem trägerübergreifenden persönlichen Budget, d.h. einer Geldleistung an den behinderten Menschen zum eigenverantwortlichen "Einkauf" der an sich von mehreren Rehabilitationsträgern zu erbringenden Leistungen, in Verbindung zu bringen war (§ 57 SGB IX a.F.), ist seit 1.1.2018 der Anspruch auf ein "Budget für Arbeit" neu in das SGB IX aufgenommen worden. Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen, die grundsätzlich Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM; §§ 219 ff. SGB IX n.F.) nach § 58 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben, also wegen Art und Schwere ihrer Behinderung (noch) nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. in einer berufsvorbereitenden oder berufsqualifizierenden Beschäftigung tätig sein können, aber in der Lage sind, ein "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" zu erbringen.
Hinweis:
Es ist für die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit aber nicht erforderlich, dass der behinderte Mensch bereits im Arbeitsbereich einer WfbM tätig ist, bevor er Leistungen des Budgets beantragt bzw. erhält. Nur die persönlichen Zugangsvoraussetzungen für die jeweilige Leistung sind identisch.
Voraussetzung ist weiter, dass dem behinderten Menschen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit tarifvertraglicher oder ortsüblicher Entlohnung angeboten wird (§ 58 Abs. 1 SGB IX), ohne dass vermutet werden kann, ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Beschäftigten sei wegen des Lohnkostenzuschusses beendet worden (§ 58 Abs. 3 SGB IX); dieser Förderausschluss steht mit Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 651/2014 über die Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang. Das mit Hilfe des Budgets begründete Arbeitsverhältnis stellt also kein bloß "arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis" dar, wie es regelmäßig bei einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM begründet wird (§ 221 Abs. 1 SGB IX n.F.), sondern unterfällt den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses einschließlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Hinweis:
Dieser Punkt bedarf deshalb besonderer Erwähnung, weil der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks 18/9522, S. 256) davon ausgeht, die mit Hilfe des Budgets beschäftigten Arbeitnehmer seien nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III von der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greift aber nur bei Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind und deren volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Genau dies kann aber bei dem Personenkreis, der durch das Budget für Arbeit auf dem Arbeitsmarkt integriert werden soll, nicht pauschalierend festgestellt werden und ist insbesondere keine der in § 58 Abs. 1 S. 1 SGB IX normierten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Budgets. Gerade Menschen, die derzeit z.B. wegen einer seelischen Behinderung auf dem "ersten" Arbeitsmarkt keine Integrationschance haben, faktisch (nicht rechtlich) aber auch nicht zur Zielgruppe der Werkstattbeschäftigten gehören (wenn auch dort tätig sind), kann durch das Budget der Weg auf den ersten Arbeitsmarkt wieder eröffnet werden. Sie dann gleichzeitig vom Schutz der Arbeitslosenversicherung auszuschließen mit dem Ergebnis, dass sie bei einem Scheitern des Integrationsversuchs gerade wieder zu einer Tätigkeit in einer Werkstatt gezwungen werden, macht nicht nur wenig Sinn, sondern ist kontraproduktiv zu dem mit der Leistung verfolgten Integrationsziel. Anwendung auf die mit dem Budget unterstützte Beschäftigung findet auch das Mindestlohngesetz.
Als zentrale Leistung des Budgets für Arbeit enthält dieses einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich einer behinderungsbedingten Leistungseinschränkung i.H.v. maximal 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch höchstens 1.218 EUR in den alten und 1.078 EUR in den neuen Bundesländern (40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ab 1.1.2018). Diese Leistung wird zwar als Teil des Budgets gegenüber dem behinderten Menschen bewilligt, kommt jedoch unmittelbar an den Arbeitgeber zur Auszahlung (§ 58 Abs. 2 S. 1 SGB IX).
Weitere Leistungen können für Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz in das Budget eingestellt werden, z.B. für eine Arbeitsassistenz (vgl. § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX n.F.). Für den Lohnkostenzuschuss bildet § 58 SGB IX n.F. selbst die Anspruchsgrundlage; ob ein Anspruch auf weitere Leistungen besteht, ist anhand der speziellen Regelungen im Übrigen zu prüfen. Lediglich die Bewilligung erfolgt für alle Leistungen in Form des Budgets (Geldleistung). Fällig werden die Leistungen des Budgets mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags.