aa) Standardisierte Bedarfsfeststellung
Entscheidend für die Ermittlung der "richtigen" Teilhabeleistungen ist eine genaue Bedarfsermittlung mit dafür geeigneten und – das ist neu: – einheitlichen Instrumenten nach Maßgabe des § 13 SGB IX n.F. Dazu zählen systematische Arbeitsprozesse wie beispielsweise Erhebungen, Analysen und Dokumentationen und standardisierte Arbeitsmittel wie z.B. funktionelle Prüfungen (Sehtest, Intelligenztest, Hörtest), Fragebögen und IT-Anwendungen, die trägerübergreifend ausgestaltet sind. Nur unter diesen Voraussetzungen ist letztlich ein effektives Teilhabeplanverfahren denkbar.
bb) Teilhabeplanverfahren
Werden Rehabilitationsbedarfe festgestellt, ist nunmehr verpflichtend ein Teilhabeplan zu erstellen (§ 19 SGB IX n.F.), soweit verschiedene Rehabilitationsleistungen, also z.B. der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation, oder Leistungen verschiedener Träger erforderlich sind. Auf Wunsch des Leistungsberechtigten ist allerdings auch dann ein Teilhabeplan zu erstellen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 19 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX n.F.), also nur Leistungen eines Rehabilitationsträgers in Betracht kommen.
Hinweis:
Der Teilhabeplan ersetzt weder den Rehabilitationsantrag noch die Entscheidung darüber. Diese trifft der "leistende Rehabilitationsträger" nach § 14 SGB IX n.F. unter Berücksichtigung der Inhalte des Teilhabeplans. Der Teilhabeplan ist lediglich ein verfahrensrechtliches Instrument, um geordnet und unter Beteiligung des Antragstellers u.a. die bestehenden Rehabilitationsbedarfe festzustellen.
Im Teilhabeplan sind neben dem Tag des Antragseingangs und dem Ergebnis der Zuständigkeitsklärung nach §§ 14, 15 SGB IX (vgl. dazu d) u.a. zu dokumentieren:
- die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf,
- die zur individuellen Bedarfsermittlung eingesetzten standardisierten Arbeitsmittel (Instrumente) nach § 13 SGB IX n.F.,
- die ggf. erforderliche gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX n.F. zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit, Teilhabeziele sowie
- die gewünschte Form der Leistungserbringung, z.B. in Form eines persönlichen Budgets etc. (vgl. dazu nur § 19 Abs. 2 SGB IX n.F.).
Der Teilhabeplan ist vom "leistenden Rehabilitationsträger" innerhalb der für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Frist zu erstellen (§ 19 Abs. 2 S. 1 SGB IX n.F). Mit der Formulierung "leistender Rehabilitationsträger" nimmt § 19 SGB IX n.F. auf die amtliche Überschrift des neu strukturierten § 14 SGB IX n.F. Bezug (dazu unter d), der bislang mit "Zuständigkeitsklärung" überschrieben war. Gemeint ist also: Der Träger, der nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX n.F. als sog. erstangegangener Träger zuständig ist (entweder weil er für die Leistung auch außerhalb der Sonderregelung des § 14 SGB IX der zuständige Träger wäre oder weil er den Antrag nicht binnen der Frist von zwei Wochen an den eigentlich zuständigen Träger weitergeleitet hat), oder der sog. zweitangegangene Träger, also derjenige, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, ist als leistender Rehabilitationsträger auch zuständig für die Erstellung eines Teilhabeplans. Für die Eingliederungshilfe wird das Teilhabeplanverfahren ab 1.1.2018 durch das Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX n.F.) ergänzt.