Bereits mit Einführung des SGB IX im Jahr 2001 ist mit § 14 SGB IX eine Regelung zur Zuständigkeitsklärung zwischen den Rehabilitationsträgern eingeführt worden. Danach (und insoweit durch das BTHG unverändert) legt § 14 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB IX n.F. fest, dass ein Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines Rehabilitationsantrags bei ihm festzustellen hat, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Andernfalls hat er den Antrag an den nach seiner Auffassung zuständigen Träger weiterzuleiten, der damit im Außenverhältnis zum Antragsteller für alle Leistungen zuständig wird, die in der konkreten Bedarfssituation zu gewähren sind.
Hinweis:
Leitet der erstangegangene Träger den Antrag nicht binnen zwei Wochen weiter, wird er – unabhängig von seiner (originären) sachlichen Zuständigkeit – zur Prüfung und Entscheidung nach allen denkbaren Leistungsgesetzen zuständig, die in der konkreten Bedarfssituation in Betracht kommen, also auch nach Maßgabe für ihn "fremder" Fachgesetze.
Leider wird bis heute der Streit über die Zuständigkeit nicht nur im Erstattungsverfahren zwischen den Trägern und damit ohne Nachteile für den Antragsteller ausgetragen. Vielmehr werden noch immer Bescheide erlassen, in denen Leistungen mangels Zuständigkeit abgelehnt werden, oder Anträge werden noch weit nach Ablauf von zwei Wochen "weitergeleitet" etc. Dies alles führte und führt dazu, dass die Anspruchsrealisierung faktisch am gegliederten Rehabilitationssystem scheitern kann, ohne dass dem der Antragsteller viel entgegensetzen könnte. Er kann zwar gegen die Ablehnung einer Leistung wegen fehlender Zuständigkeit Widerspruch erheben und ggf. vor den Sozialgerichten klagen. Aber neben der ins Land gegangenen Zeit fehlt es dann noch immer an einer materiell-rechtlichen Prüfung des Anspruchs.
An dieser Problematik wird sich wohl auch durch das BTHG nichts Entscheidendes ändern. Immerhin hat der Gesetzgeber den mittlerweile im Bewusstsein der meisten Träger angekommenen § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung alt, jetzt "leistender Rehabilitationsträger") an dieser Stelle des Gesetzes belassen, ihn aber auf insgesamt drei Vorschriften inhaltlich aufgefächert. Was ist neu?
aa) Bedarfsfeststellung: § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX n.F. nimmt auf die Instrumente der Bedarfsermittlung nach § 13 SGB IX n.F. Bezug und regelt, dass der Bedarf, gleichgültig, ob vom erst- oder zweitangegangenen Träger, unverzüglich und umfassend anhand dieser Instrumente festzustellen ist. Im Rahmen seiner Leistungsverantwortung hat der Träger ggf. Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger einzuholen, die ihn allerdings nur bei seiner Entscheidung binden, wenn sie binnen einer Frist von zwei Wochen bei ihm eingegangen sind (§ 15 Abs. 2 SGB IX n.F.). Andernfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf selbst nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest, erlässt also auch den Bescheid, gegen den sich der Antragsteller ggf. zu wenden hat.
bb) Information: Der Antragsteller ist über jede Antragsweiterleitung zu informieren.
cc) Drittangegangener Träger: Künftig kann es einen sog. drittangegangenen Träger geben. Nach § 14 Abs. 3 SGB IX n.F. kann der "zweitangegangene Träger" – ist er für die beantragte Leistung nach seinem Fachgesetz insgesamt nicht zuständig – den Antrag nochmals weiterleiten, und zwar im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger an diesen, damit über den Antrag innerhalb der laufenden Fristen des § 14 Abs. 2 S. 4 SGB IX n.F. (sog. Turboklärung) entschieden wird. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Antrag auf Leistungen der sozialen Teilhabe an die Bundesagentur weitergeleitet wird, die dafür nicht leistungszuständig ist (vgl. Tabelle unten).
Hinweis:
Die frühzeitige Inanspruchnahme einer unabhängigen ergänzenden Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX n.F.) kann dazu beitragen, Anträge beim "falschen" Rehabilitationsträger und damit unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung über den Antrag zu vermeiden.
dd) Teilweise Antragsweiterleitung: Auch wenn in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/9522, S. 234) anders umschrieben, weicht § 15 Abs. 1 SGB IX n.F. das bisherige Konzept der Alleinzuständigkeit des erst- oder zweitangegangenen Trägers im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten ebenfalls auf. Stellt der leistende Träger nämlich fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger sein kann, hat er künftig den Antrag insoweit an den nach seiner Auffassung Zuständigen weiterzuleiten (teilweise Antragsweiterleitung). Der dadurch zuständig werdende Träger entscheidet hierüber nur (!) nach dem für ihn maßgeblichen Leistungsgesetz in eigener Zuständigkeit. Bislang war es in einer vergleichbaren Situation dem zuständig gewordenen Träger lediglich gestattet (§ 14 Abs. 2 S. 5 SGB IX), mit dem nach seiner Auffassung leistungszuständi...