Gemäß der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 30.9.2010 – Xa ARZ 191/10) ist die Vorschrift des § 33 ZPO entsprechend auf die Drittwiderklage anwendbar, sofern sich diese gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung richtet. Der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO hat seinen Grund darin, dass bei Bestehen eines Sachzusammenhangs die Verfahrenskonzentration gefördert und zugleich ein prozessuales Gleichgewicht hergestellt werden soll (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 33 Rn 1 m.w.N.).
Zwar dienen die Regeln der §§ 12 ff. ZPO grundsätzlich dem Schutz des Beklagten, denn die gegen ihn gerichtete (Drittwider-)Klage wäre ggf. aufgrund der isoliert betrachteten örtlichen Unzuständigkeit der Drittwiderklage unzulässig. In dem hier betrachteten Fall muss aber die Drittwiderklage nicht an dem Wohn- oder Geschäftssitz des Drittwiderbeklagten erhoben werden. Denn hier kann der Drittwiderkläger seine Gegenansprüche in einem laufenden Verfahren an dem Prozessort der Klage geltend machen: Der Kläger hat den Beklagten vor diesem Gericht verklagt, es ist für ihn daher zumutbar, sich dort auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen. Daher eröffnet sich für den Beklagten die Möglichkeit, an diesem Ort die Drittwiderklage anzubringen (BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – Xa ARZ 191/10).
Dabei lässt der BGH in diesem Verfahren offen, ob dieser Grund auch generell die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte trägt (so OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 – 1 AR 17/02; Vollkommer/Vollkommer WRP 2000, 1062, 1067). Er hält allerdings fest, dass dieser Grund die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung rechtfertigt. Denn der Zedent selbst hätte – ohne Abtretung der Klageforderung – Klage gegen den Beklagten erheben müssen. Dann hätte er jedoch mit der Erhebung einer Widerklage am Gerichtsstand der Klage rechnen müssen. Nur durch die Abtretung der Klageforderung entsteht für den Beklagten ein Anlass, eine Drittwiderklage gegen den Zedenten zu erheben, um eine umfassende Entscheidung aller zusammenhängenden Ansprüche zu erreichen. Daher ist es für den Zedenten einer Klageforderung zumutbar, sich vor dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen. Hierdurch wird lediglich der vorherige Rechtszustand und damit das prozessuale Gleichgewicht wiederhergestellt. Mit der Abtretung hat der Zedent die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO durch den Zessionar in Kauf genommen (BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – Xa ARZ 191/10).
Praxishinweis:
Angesichts der grundsätzlichen Unzulässigkeit der isolierten Drittwiderklage ist eine besondere Achtsamkeit bei einem entsprechenden Antrag geboten. Dabei spielen auch Verjährungsaspekte eine Rolle. Denn wenn ein Anwalt eine isolierte Drittwiderklage eingereicht hat und über mehrere Instanzen verfolgt, kann ggf. der ursprünglich gegen den isoliert Drittwiderbeklagten verfolgte Anspruch verjährt sein. Jedenfalls dürften die Prozesskosten als Schadensersatzposten gegen den Anwalt anfallen, wenn die isolierte Drittwiderklage als unzulässig verworfen wird.