aa) Rechtsprechung: Konnexität
Konnexität i.S.v. § 33 ZPO stellt eine besondere Sachurteilsvoraussetzung dar: Sie fordert, dass sich Anspruch und Gegenanspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis ergeben und ihnen ein innerlich zusammengehörendes Lebensverhältnis zugrunde liegt. Es muss also ein Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Klage oder mit den Verteidigungsmitteln bestehen. Wenn zwischen Klage und (Dritt-)Widerklage ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte, liegt Konnexität vor (vgl. BGHZ 47, 164 zum Zurückbehaltungsrecht).
Bei fehlender Konnexität ist die (Dritt-)Widerklage nach herrschender Rechtsprechung unzulässig (BGH NJW 1964, 44, 45; NJW 1975, 1228).
Praxishinweis:
Die Konnexität kann auch daraus folgen, dass sich der erforderliche Zusammenhang aus dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten ergibt, etwa aus einer Aufrechnung. Fehlende Konnexität bei Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit wird gem. § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung des (Dritt-)Widerbeklagten geheilt.
bb) Literatur: örtliche Zuständigkeit
Nach überwiegender Auffassung in der Lehre betrifft die Vorschrift des § 33 ZPO (nur) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; sie soll nicht die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Sachzusammenhangs regeln (Stein/Jonas/Roth, § 33 Rn 2, 13; MüKo-ZPO/Patzine, 5. Aufl. 2016, Bd. 1, § 33 Rn 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 33 Rn 3). Besteht kein Sachzusammenhang i.S.v. § 33 Abs. 1 ZPO, kann der Zuständigkeitsmangel durch rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO geheilt werden (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 33 Rn 3). Danach ist die inkonnexe (Dritt-)Widerklage nur dann unzulässig, wenn sie an einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben wird (Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn 4).
Hinweis:
Der Unterschied beider Meinungen zu § 33 ZPO ist in der Praxis nicht sehr bedeutsam. Einerseits wird der Zulässigkeitsmangel, der sich auf Grundlage der Meinung der Rechtsprechung bei Erhebung einer nicht konnexen Widerklage ergibt, als heilbar angesehen (§ 295 ZPO); andererseits wird nach der Literatur § 39 ZPO angewandt (MüKo-ZPO/Patzine, a.a.O., § 33 Rn 2).