a) Darlegungs- und Beweislast
Für diejenigen Tatsachen, die für eine Begrenzung des Unterhalts sprechen, trägt der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Jedoch trifft die Unterhaltsberechtigte eine sekundäre Darlegungslast, sich zu dem schlüssigen Vortrag des Unterhaltsverpflichteten näher zu äußern und diesen substantiiert zu bestreiten (KG FuR 2017, 31).
Angesichts der Neigung vieler Bürger, ihr Privatleben einem weiteren Personenkreis mit Hilfe der sog. sozialen Medien im Internet bekannt zu geben, ist es in familienrechtlichen Streitigkeiten nicht selten, Informationen aus diesen Quellen in gerichtliche Verfahren einzuführen. Dieses Mitteilungsbedürfnis reicht von der Verlinkung mit "ist in Beziehung mit" über Fotos von Urlauben und Freizeitaktivitäten mit dem neuen Partner bis hin zu weiteren persönlichen Informationen über den aktuellen Beziehungsstatus (ausführlich Krekeler FuR 2016, 135 m.w.N.). Soziale Netzwerke wie Facebook oder sonstige Seiten im Internet können daher eine gute Möglichkeit bieten, eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft nachzuweisen. Eine sorgfältige Dokumentation dieser Fotos und Informationen durch den Pflichtigen kann im Einzelfall dazu führen, dass das Gericht vom Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner überzeugt wird. Aufgrund der selbst veranlassten Veröffentlichung dieser Informationen stehen auch keine möglichen Beweisverwertungsverbote entgegen, zumal die Frage der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt ist (BGH NJW 2003, 1123, 11). Berechtigte sollten sich daher mit der Veröffentlichung eigener Belange zurückhalten. Zumindest aber ist darauf zu achten, dass von den Sicherheitseinstellungen bei Facebook und anderen Webseiten Gebrauch gemacht wird, damit nicht jede beliebige Person auf das eigene Profil Zugriff hat (Krekeler FuR 2016 135, 138).
Erfolgt der Nachweis einer Liebesbeziehung der Unterhalt begehrenden Ehefrau mit einem neuen Partner aufgrund einer rechtswidrigen Auswertung von dessen Handy (Liebesbekundungen mittels SMS) durch die Ehefrau des neuen Partners, bewirkt die rechtswidrige Beschaffung des Nachweises eines schwerwiegenden Fehlverhaltens i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB nicht generell ein Verwertungsverbot im gerichtlichen Verfahren (AG Oranienburg FamRZ 2014, 313).
Detektivkosten können erstattungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen des § 1579 BGB bejaht werden (OLG Hamm FuR 2015, 613; BGH FamRZ 2013, 1387 m. Anm. Schlünder; Viefhues jM 2014, 18). Dies bedeutet ein erhebliches Kostenrisiko z.B. für eine Unterhaltsberechtigte, die eine neue Partnerschaft wahrheitswidrig abstreitet.
Falscher Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren kann zudem strafrechtlich als (versuchter) Betrug gem. § 263 StGB gewertet werden.
b) Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG)
Im Hinblick auf die Präklusionswirkung muss immer genau geprüft werden, welche Tatsachenlage seinerzeit Basis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung war, damit festgestellt werden kann, ob diesbezüglich eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist. Denn nur bei veränderter Sachlage ist eine Abänderung des Titels möglich.
So muss der Unterhaltspflichtige auch das Fortbestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beweisen, wenn im Erstprozess streitig geblieben ist, ob der Unterhaltsberechtigte ab einem bestimmten Zeitpunkt das Zusammenleben mit dem neuen Partner beendet hat (OLG Karlsruhe FuR 2011, 341).
War bei Abschluss des Vergleichs die für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erforderliche Zeit noch nicht abgelaufen, scheitert die spätere Geltendmachung des entsprechenden Einwands aus § 1579 Nr. 2 BGB nicht daran, dass der Einwand seinerzeit im Vergleich nicht vorbehalten wurde (BGH NJW 2010, 440).
Autor: Dr. Wolfram Viefhues, Aufsicht führender Richter am Amtsgericht a.D., Gelsenkirchen
ZAP F. 11, S. 169–186