Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete (BGH FamRZ 2008, 134), jedoch kann die/der Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen, denn – im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast – sind sie ebenfalls gehalten, zur Sache vorzutragen (BGH NJW 2010, 3653; FamRZ 2009, 1990; OLG Celle FamRZ 2010, 1911). Der Unterhaltspflichtige muss also das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und der Billigkeitsgesichtspunkte darlegen, ebenso die Kriterien für die Länge der Übergangsfrist oder den fehlenden Zusammenhang von Erwerbslosigkeit und Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung führen, soweit feststehen, dass eine sichere Prognose möglich ist.
Hat der Unterhaltspflichtige durch substantiierten Tatsachenvortrag dargelegt, dass keine ehebedingten Nachteile vorhanden oder früher vorhandene ehebedingte Nachteile weggefallen sind, muss nunmehr der Unterhaltsberechtigte dartun, dass trotzdem eine Begrenzung ausscheidet oder zumindest eine längere Schonfrist zuzubilligen ist (sog. sekundäre Darlegungslast; BGH FamRZ 2012, 93; FamRZ 2010, 2059). Mindestens muss der Unterhaltsberechtigte aber den zugehörigen hypothetischen Lebenslauf und seine konkreten Auswirkungen darlegen (BGH FamRZ 2014, 1007; NJW 2013, 1447; NJW 2013, 1444; vgl. auch FamRZ 2012, 951).
Jetzt muss wiederum der Unterhaltspflichtige diesen Nachteil widerlegen, also substantiiert Tatsachen für die Schlussfolgerung vortragen, die Unterhaltsberechtigte könne – bei Wiedereinstieg in ihrem alten Beruf oder durch eine anderweitige Berufstätigkeit – ein höheres Einkommen erlangen.
Praxishinweise:
- Eine wertvolle Information über das berufliche Vorleben des Ehegatten liefert der Versicherungsverlauf aus dem Versorgungsausgleich.
- Allerdings muss sich der Anwalt des Unterhaltspflichtigen ausdrücklich auf diese Umstände beziehen, denn es erfolgt keine automatische Verwertung von Erkenntnissen aus einem Parallelverfahren.
Checkliste:
(nach Clausius, in: jurisPK-BGB, § 1578b BGB Rn 31 f.)
Der Unterhaltspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für:
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die Voraussetzungen der zeitlichen Befristung und Herabsetzung des vollen Unterhalts, wobei allerdings Erleichterungen in Form der sekundären Darlegungslast gelten, d.h. erst wenn der Unterhaltberechtigte ehebedingte Nachteile konkret vorgetragen hat, muss der Unterhaltspflichtige diese widerlegen, |
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die Darlegung, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen, auch wenn das tatsächliche oder erzielbare Einkommen des Unterhaltsberechtigten hinter seinem früheren Einkommen zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist und |
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die tatbestandlichen Voraussetzungen eines ihn belastenden weiteren Unterhaltsanspruchs (BGH FamRZ 2012, 288 FamRZ 2012, 281). |
Die Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für:
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Aspekte, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung sprechen, d.h. es muss konkret vorgetragen werden, welche ehebedingten Nachteile entstanden sind (dafür muss im Einzelfall vorgetragen werden (vgl. BGH FamRB 2012, 36):
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welche berufliche Entwicklung ohne die Ehe geplant war bzw. zu erwarten gewesen wäre, |
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welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten im Berufsfeld bestanden hätten und |
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ob für diese Maßnahme eine genügende individuelle Bereitschaft aufgebracht worden wäre), |
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eine längere Übergangsfrist, |
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Aspekte, die einen nur geringeren Eingriff rechtfertigen (nur Begrenzung auf den angemessenen Bedarf statt Befristung), |
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Tatsachen, die den Verlust von Karrierechancen als ehebedingten Nachteil rechtfertigen (hierzu gehört dann auch die Darlegung, dass und inwieweit die berufliche Entwicklung ohne die Ehe günstiger verlaufen wäre, z.B. dass während der Ehezeit keine Möglichkeit bestand, berufsspezifische Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen bzw. inwieweit die tatsächliche Betreuungsnotwendigkeit ehegemeinsamer Kinder der Ausweitung einer Erwerbstätigkeit entgegensteht) und |
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dafür, inwieweit gleichwohl ehebedingte Nachteile verblieben sind, obwohl im erlernten oder vorehelich ausgeübten Beruf eine vollschichtige Tätigkeit aufgenommen werden konnte. |