Auch bei einer Titulierung des nachehelichen Unterhalts durch Vereinbarung muss an die Befristung des Anspruchs gedacht werden. Denn eine spätere Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen an veränderte Umstände erfolgt allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Störung der Geschäftsgrundlage, § 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB). Maßgeblich ist folglich, ob der von den Beteiligten bei der Erstfestsetzung zugrunde gelegte Wille eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs umfasst hat und der Vergleich eine dahingehend bindende Regelung enthält.

 

Praxishinweise:

  • Bei Vergleichen und ehevertraglichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt stellt sich zuerst immer die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – bereits eine Abänderung vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. auch OLG Hamm FamFR 2012, 106; NZFam 2017, 29). Denn es ist rechtlich möglich, jegliche Änderung der Unterhaltsfestsetzung vertraglich auszuschließen (BGH NJW 2015, 1242).
  • Ist eine Regelung zur Frage der Begrenzung weder ausdrücklich geregelt noch als konkludent vereinbart feststellbar, ist im Zweifel davon auszugehen, dass noch keine abschließende Regelung über eine spätere Begrenzung getroffen werden sollte (BGH FamRB 2012, 138; FamRZ 2010, 1238).

Ist eine Änderung nicht ausgeschlossen, kommt es darauf an, ob in den Verhältnissen, die die Beteiligten zur Grundlage ihrer Regelung gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Ein weiteres Festhalten am Vereinbarten muss für den Schuldner unzumutbar sein, zudem muss eine Abänderung auch der anderen Partei zugemutet werden können.

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