aa) Begriffsbestimmung
Der Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB basiert auf der Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Unterhaltsberechtigten, die sich zum einen aus der ehelichen Bindung löst, zum anderen aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert, ohne ihrerseits das Prinzip der Gegenseitigkeit zu wahren (BGH FamRZ 2011, 791; FamRZ 2011, 873).
bb) Praxisbeispiele
Ein Ehebruch führt als solcher noch nicht ohne Weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB (BGH NJW 2012, 1443; dazu Wever FamRZ 2012, 1601). Zusätzlich ist erforderlich, dass das Fehlverhalten eindeutig beim Berechtigten liegt (BGH NJW 2012, 1443). Ein Härtegrund liegt erst bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses vor, wenn darin die Ursache für das Scheitern der Ehe lag. Die Unterhaltsberechtigte trägt dabei die negative Darlegungslast für die Behauptung der noch bestehenden Intaktheit der Ehe (BGH NJW 2012, 1443; FamRZ 2008, 1414 Rn 22 m.w.N.; FamRZ 1983, 670).
Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes wurde als Härtegrund i.S.d. § 1579 Nr. 7 BGB angesehen (BGH NJW 2012, 1443; OLG Hamm FamRZ 2017, 724; FuR 2016, 421).
Praxishinweis:
Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, kann dies zu einem vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (BGH NJW 2012, 1446 = FamRZ 2012, 845; dazu Wever FamRZ 2012, 1601; OLG Köln FamFR 2013, 278; OLG Hamm FuR 2016, 421; NZFam 2015, 972). Dies kann auch eine Anfechtung einer schenkungsweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen (BGH FamRZ 2012, 1363; dazu Wever FamRZ 2012, 1601).
Der Trennungs-Unterhaltsanspruch gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB kann auch verwirkt werden durch eine Drohung mit der Bloßstellung von Sexualkontakten gegenüber der Familie des Ehepartners (AG Wetzlar FF 2016, 209 m. Anm. Schnitzler). Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen an, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat (BGH NJW-RR 2016, 1094; OLG Koblenz FF 2014, 322). Allein das Bloßstellen des Ehemannes durch Bekanntgabe in den sozialen Medien (z.B. Facebook), dass die Ehefrau bereits mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenlebt und Fotos von sich und ihrem Partner auf Facebook veröffentlicht hat, genügt jedoch nicht (AG Lemgo FuR 2016, 55).
Die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB können gegeben sein, wenn die Berechtigte während der Ehe mehrmals Tätlichkeiten zulasten des Verpflichteten begangen hat und diesen durch derbe Beleidigungen permanent erheblich in seiner Persönlichkeit herabgesetzt hat. Allerdings muss die Rechtsfolge nicht notwendig darin bestehen, den Unterhaltsanspruch zu versagen. Ausreichen kann auch, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Maßgeblich ist, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (OLG Brandenburg NZFam 2015, 1013).