a) Ablehnungsverfahren
aa) Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter
Für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten, der seine Gebühren nach Teil 3 VV RVG abrechnet, gehört die Tätigkeit im – erstinstanzlichen – Ablehnungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zu den Neben- oder Abwicklungstätigkeiten des Rechtszugs und wird deshalb durch die in der Hauptsache verdiente Verfahrensgebühr abgegolten (BGH RVGreport 2019, 21 [Hansens]; ebenso N. Schneider MDR 2001, 130; ders. NZFam 2015, 413).
Hinweis:
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Rechtsanwalt im Hauptsacheverfahren keine Terminsgebühr angefallen ist, wohl aber eine solche Gebühr im Verfahren über die Ablehnung des Sachverständigen. In diesem selten vorkommenden Ausnahmefall kann der betreffende Anwalt auch für seine Tätigkeit im Ablehnungsverfahren einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 RVG stellen (Kurpat/N. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 925).
bb) Einzelauftrag
Ist der Anwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die Tätigkeit (nur) im Ablehnungsverfahren eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG. Sind für das Ausgangsverfahren niedrigere Gebührensätze für die Verfahrensgebühr vorgesehen, etwa im Verfahren betreffend die Zwangsvollstreckung (0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG), so beschränkt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG für die Einzeltätigkeit gem. § 15 Abs. 6 RVG auf diesen Gebührensatz, bei der Ablehnung im Zwangsvollstreckungsverfahren also auf eine 0,3 Verfahrensgebühr.
b) Beschwerdeverfahren
aa) Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter
Das Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO ist für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Hierfür entsteht dem Rechtsanwalt in Zivilverfahren nach allgemeiner, auch vom BGH (RVGreport 2019, 21 [Hansens]) geteilter Auffassung, eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, die ggf. bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen ist. Voraussetzung für den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG ist, dass der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren einen besonderen Auftrag erhalten hat (s. N. Schneider MDR 2001, 130, 131), wovon jedoch im Regelfall auszugehen ist (so BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens] = NJW 2005, 2233 = AGS 2005, 413 = JurBüro 2005, 482; BGH RVGreport 2019, 21 [Hansens]).
In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, fällt dem Rechtsanwalt nach Nr. 3501 VV RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 20–210 EUR an. Ausnahmsweise kann daneben auch nach Nr. 3515 VV RVG eine Terminsgebühr mit einem Gebührenrahmen von 20–210 EUR entstehen. Auch hier muss dem Anwalt für dieses Beschwerdeverfahren ein gesonderter Auftrag erteilt worden sein.
Praxishinweis:
Im Streitfall hat die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren den gesonderten Auftrag für das Beschwerdeverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen, s. § 104 Abs. 2 ZPO.
Der Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500, 3501 VV RVG erfordert lediglich irgendeine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG), wozu bereits die Entgegennahme und Prüfung der gegnerischen Beschwerdeschrift genügt (so BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens]; BGH RVGreport 2019, 21 [ders.]). Es ist also darüber hinaus nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners einen Schriftsatz bei Gericht einreicht (so noch KG BRAGOreport 2001, 120 [ders.]).
bb) Einzelauftrag
Der nur für das Beschwerdeverfahren beauftragte Anwalt erhält ebenfalls die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Ist der Rechtsanwalt innerhalb dieses Beschwerdeverfahrens nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, fällt an sich nach Nr. 3403 VV RVG eine 0,8 Verfahrensgebühr an, die jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 6 RVG nicht höher ist als die für das gesamte Beschwerdeverfahren entstehende 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, fällt für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3406 VV RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 30–340 EUR an.
c) Rechtsbeschwerdeverfahren
Auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit dar. Berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, fällt dem Anwalt nach Nr. 3502 VV RVG eine 1,0 Verfahrensgebühr und – ganz ausnahmsweise – nach Nr. 3516 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr an. In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnen, ist im Ablehnungsverfahren eine Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen.