Dem 2. Strafsenat des OLG Düsseldorf (RVGreport 2019, 19 [Hansens]) lag vor Kurzem folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Das LG Duisburg hatte den wohl in Düsseldorf wohnhaften und kanzleiansässigen Rechtsanwalt dem Nebenkläger gem. § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt. Bei diesem Strafverfahren handelt es sich um das sog. Loveparade-Verfahren, das im Congress Center Düsseldorf Ost der Messe Düsseldorf verhandelt wird.

Der bestellte Rechtsanwalt hatte gegen die Landeskasse einen Vorschuss auf seine Vergütung geltend gemacht, der auch Parkgebühren enthielt. Diesen Vorschuss hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) antragsgemäß bewilligt und den festgesetzten Vorschussbetrag auszahlen lassen. In seinem weiteren Vorschussantrag hat der Rechtsanwalt weitere Gebühren und Auslagen geltend gemacht, darunter erneut Parkgebühren einschließlich 19 % Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 262,80 EUR. Die UdG hat diesmal in ihrem Beschluss vom 27.6.2018 die Parkgebühren abgesetzt und von dem verbliebenen Vorschussbetrag die in dem vorangegangenen Festsetzungsbeschluss berücksichtigten Parkgebühren abgezogen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Anwalts hat das LG Duisburg zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts hatte beim OLG Düsseldorf keinen Erfolg. Für das OLG Düsseldorf (a.a.O.) kam es auf folgende Tatbestandsvoraussetzungen an:

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