In den Verfahren, in denen sich die Anwaltsgebühren im Fall der Ablehnung eines Sachverständigen nach dem Gegenstandswert berechnen, ist dieser auf Antrag des beteiligten Rechtsanwalts gem. § 33 RVG festzusetzen. Maßgebliche Wertvorschrift ist für den – ausnahmsweise – für das Ablehnungsverfahren festzusetzenden Gegenstandswert die Regelung in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, wonach sich der Gegenstandswert nach billigem Ermessen bestimmt. Für das Beschwerdeverfahren findet diese Vorschrift über die Regelung in § 23 Abs. 2 S. 1 RVG Anwendung. Für die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts, für die es jedenfalls ab 1.7.2004 keine rechtliche Handhabe gibt, weil dort entweder gar keine oder Festbetragsgebühren anfallen, haben die Gerichte vielfach den Wert auf 1/3 des Hauptsachewerts bestimmt (s. OLG Düsseldorf OLGR 2009, 334; OLG Brandenburg NJW-Spezial 2008. 686 = IBR 2009, 54; OLG Brandenburg RVGreport 2019,32 [Hansens]; OLG Naumburg BauR 2012, 843 Ls.; BGH RVGreport 2004, 278 [ders.] = AGS 2004, 159). Diese Gerichte haben für die – somit im Regelfall überflüssige – Festsetzung des Streitwerts im Ergebnis auf die Regelung in § 3 ZPO zurückgegriffen. Diese sieht ebenso wie die für die Bemessung des Gegenstandswerts maßgebliche Bestimmung des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG eine Bestimmung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen vor. Deshalb können die auf § 3 ZPO gestützten Erwägungen der vorgenannten Gerichte auch für die Bestimmung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG herangezogen werden, wie es neulich auch das OLG Brandenburg (RVGreport 2019, 32 [Hansens]) getan hat.

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