In der Praxis stellt sich für den Gläubigervertreter häufig die Frage, was er gegen die Vorschussanforderung des Gerichtsvollziehers (GV) machen kann, etwa wenn der Mandant den geforderten Vorschussbetrag als überhöht ansieht.
1. Gesetzliche Regelung
Der Auftraggeber – im Regelfall ist das der Gläubiger – ist dem GV gem. § 4 GvKostG zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GvKostG kann der GV die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn
- der GV vom Gericht beauftragt worden ist;
- dem Auftraggeber PKH oder VKH bewilligt worden ist (§ 4 Abs. 1 S. 3 GvKostG);
- aus einer Entscheidung eines Arbeitsgerichts oder aus einem vor einem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleich vollstreckt werden soll (§ 4 Abs. 1 S. 4 GvKostG) oder
- der Antragsteller, wie etwa der Bund, die Länder und bestimmte öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten, gem. § 2 GvKostG von der Zahlung der Kosten befreit ist.
2. Rechtsbehelfe
Gegen die Anordnung des GV, die Durchführung des Auftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, kann der Antragsteller gem. § 5 Abs. 3 GvKostG i.V.m. § 5 Abs. 2 GvKostG die Erinnerung einlegen (BGH RVGreport 2018, 196 [Hansens] = JurBüro 2018, 193 = DGVZ 2018, 118). Gegen die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung ist die Beschwerde gegeben. Über § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG gelten die Regelungen in § 66 Abs. 2–8 GKG entsprechend. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Falle der Zulassung der weiteren Beschwerde entsprechend § 66 Abs. 4 S. 1 GKG mit dieser weiteren Beschwerde angefochten werden kann, über die das OLG abschließend entscheidet. Es gilt auch die Regelung in § 66 Abs. 2 S. 3 GKG entsprechend, wonach eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, so dass auch eine Rechtsbeschwerde an den BGH nicht statthaft ist (s. BGH – VII. ZS – RVGreport 2018, 196 [Hansens]; BGH – I. ZS – RVGreport 2009, 38 [ders.] = DGVZ 2008,187; BGH – IX. ZS – BRAGOreport 2002, 190 [ders.] = JurBüro 2003, 101).
Hinweis:
Diese Rechtslage wird gelegentlich von den Beschwerdegerichten nicht beachtet, die in ihrer Entscheidung die unstatthafte Rechtsbeschwerde zulassen. Wenn der Beschwerdeführer gleichwohl die unstatthafte Rechtsbeschwerde beim BGH einlegt, deutet der BGH diese als weitere Beschwerde um und legt sie dem zuständigen OLG vor. Ferner lässt der BGH meist die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG außer Ansatz. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer jedoch gleichwohl tragen.
Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
ZAP F. 24, S. 211–222