(OLG München, Urt. v. 29.11.2018 – 32 U 4346/16) • Die Gültigkeit eines Unterpachtvertrags ist unabhängig von der Erlaubnis des Verpächters und vom Bestand des Hauptpachtvertrags. Ein Unterpachtvertrag kann jedoch unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die Erlaubnis zur Unterverpachtung erteilt wird. Wenn die Zulässigkeit der Unterverpachtung nach dem Pachtvertrag eine Vertragsanpassung voraussetzt, ist dies dahin zu verstehen, dass die Zustimmung nur in Form eines die Schriftform wahrenden Nachtrags erteilt werden kann. Wenn ein schriftlicher Pachtvertrag noch nicht zustande gekommen oder noch nicht wirksam geworden ist und die Parteien beginnen das Pachtverhältnis durch Übergabe der Pachtsache und Zahlung der Pacht, ist i.d.R. von dem Abschluss eines konkludenten Pachtvertrags auszugehen. Möglich ist auch der Abschluss eines konkludenten Pachtvertrags nur für die Zwischenzeit, wenn der Pächter im Falle eines aufschiebend bedingt abgeschlossenen Pachtvertrags noch vor Eintritt der Bedingung die Pachtsache übernimmt.

ZAP EN-Nr. 110/2019

ZAP F. 1, S. 178–178

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