a) Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit
Regelungen, aufgrund derer ein Ehegatte evident einseitig und unzumutbar belastet wird, sind nach § 138 BGB von vornherein die Anerkennung zu versagen, wobei die Belastungen des benachteiligten Ehegatten umso schwerer wiegen, je unmittelbarerer die Regelungen in den Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen eingreifen (vgl. BGH FamRZ 2018, 577; 2014, 629; 2004, 60). Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (vgl. BGH FamRZ 2017, 884; 2013, 195). Eine kompensationslose ehevertragliche Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auf das Existenzminimum führt nach einer Entscheidung des OLG Celle (NJW 2018, 3462) bei nicht auszuschließendem Kinderwunsch zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung, wenn bereits bei Vertragsschluss abzusehen war, dass berufliche Einschränkungen aufgrund der Kinderbetreuung nur einen Ehegatten treffen würden. Diese Unwirksamkeit erfasst bei vereinbarter salvatorischer Klausel nicht den gesamten Vertrag.
b) Anpassung von Eheverträgen
In Fortführung seiner Rechtsprechung zur richterlichen Kontrolle von Eheverträgen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1978; 2013, 770 – betr. den Ausgleich ehebedingter Nachteile durch Anpassung im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich) behandelt der BGH in einem ausführlichen Beschluss (BGH FamRZ 2018, 1415 m. Anm. Bergschneider = NJW 2018, 2871 m. Anm. Braeuer = FamRB 2018, 341 m. Hinw. Grziwotz) mögliche Konsequenzen einer Ausübungskontrolle bei einem güterrechtlichen Verzicht in einem wirksamen Ehevertrag. Er weist einleitend darauf hin, dass dann, wenn die Regelungen der Wirksamkeitskontrolle standhalten, im Rahmen der Ausübungskontrolle zu prüfen ist, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen und ob sich aus dem Ausschluss einer Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Eine den Ehegatten benachteiligende güterrechtliche Regelung führt i.d.R. nicht zu einem Anpassungserfordernis. Aus der grundsätzlichen Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs folgt, dass sich eine Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung oder auf sonstige wirksame Modifikationen des gesetzlichen Güterstands nur unter engsten Voraussetzungen als rechtmissbräuchlich erweisen. Eine Ausübungskontrolle kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse grundlegend von der ursprünglichen Planung abweicht und dadurch dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstehen, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle sollen dann solche ehebedingten Nachteile durch die Anpassung des Ehevertrags ausgeglichen werden. Hat ein Ehegatte durch die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung Nachteile beim Aufbau einer eigenen Altersversorgung erlitten, wird diesem Umstand systemgerecht durch den Versorgungsausgleich Rechnung getragen. Führt der Versorgungsausgleich zu einer Halbteilung der von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, besteht für eine Ausübungskontrolle bezüglich der Vereinbarungen zum Güterrecht regelmäßig kein Anlass mehr. Sind ehebedingte Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben.