a) Neue Düsseldorfer Tabelle
Für die Zeit ab 1.1.2019 bis voraussichtlich 31.12.2019 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle den neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst (erste Altersstufe 354 EUR, zweite 406 EUR, dritte 476 EUR). Die Bedarfsätze in den unverändert gebliebenen Altersgruppen (ab 190 EUR) wurden mit gleichen Prozentsätzen wie bisher erhöht, die für volljährige Kinder blieben unverändert. Unverändert ist auch der dem Unterhaltsschuldner zu belassene Selbstbehalt. Geplant ist, das auf den Bedarf anzurechnende Kindergeld ab 1.7.2019 von 194 EUR auf 204 EUR (1. und 2. Kind), von 200 EUR auf 210 EUR (3. Kind) und von 225 EUR auf 235 EUR (weitere Kinder) anzuheben.
Hinweis:
Abgedruckt ist die neue Tabelle u.a. in ZAP F. 11, S. 1479; FamRZ 2019, 17 und FuR 2019, 21.
b) Grenzen des Ausbildungsunterhalts
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtungswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind nicht verpflichtet die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen, es sei denn, es handelt sich um eine Weiterbildung, die in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die von vornherein angestrebt worden ist oder deren Angemessenheit während der Ausbildung deutlich geworden ist. Nicht ausreichend ist eine Ausbildung, in die das Kind durch die Eltern gedrängt worden ist und die nicht seiner Begabung und Neigung entspricht. Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind nur in engen Grenzen gerechtfertigt, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Haben die Eltern dem Kind eine Berufsausbildung im Rahmen dieser Grundsätze gewährt und findet das Kind nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, so sind die Eltern nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2018, 1586 = NJW 2018, 2272) auch bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere berufliche Ausbildung zu finanzieren. Das Risiko einer Nichtbeschäftigung haben die Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ein Volljähriger ist für seinen Bedarf primär selbstverantwortlich und muss ggf. auch außerhalb des erlernten Berufs jede Arbeitsstelle annehmen.
c) Obliegenheiten des Unterhaltspflichtigen/Aufgabe selbstständiger Tätigkeit
Der gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltspflichtige hat gem. Art. 6 Abs. 2 GG, § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltsplicht. Er hat seine Arbeitskraft einzusetzen und sich hierbei unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er hat alle verfügbaren Mittel, auch den Vermögensstamm, zum Unterhalt zu verwenden. Wie das OLG Hamm (FamRZ 2018, 1311 = NJW 2018, 2575) darlegt, ist einem selbstständigen Unternehmer, der nur ein Einkommen unterhalb der Leistungsfähigkeitsgrenze erwirtschaftet, die Aufgabe des Unternehmens und die Aufnahme einer abhängigen Arbeit zuzumuten, wenn er sonst auf längere Zeit zur Leistung des Kindesunterhalts nicht in der Lage ist (so auch OLG Brandenburg ZAP EN-Nr. 642/2018 = FuR 2018, 468 m. Hinw. Viefhues). Setzt der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft nicht im gebotenen Umfang ein, muss er sich fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Das OLG geht davon aus, dass ein Angestellter im Einzelhandel mit dreijähriger Ausbildung bei einer 37,5-Stunden-Woche monatlich zwischen 1.985 EUR und 2.528 EUR (brutto) erzielen kann. Ein mittlerer Ansatz sei auch gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber über eine umfangreiche Berufserfahrung verfügt.
d) Investitionsabzugsbetrag/Obliegenheit des Selbstständigen
Wie das OLG Brandenburg (a.a.O.) betont, können bei der Bemessung des Unterhalts für die Vergangenheit die in den jeweiligen Kalenderjahren erzielten Einkünfte herangezogen werden. Die mit der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags verbundene Steuernachzahlung ist bei der Einkommensermittlung in Abweichung vom In-Prinzip grundsätzlich fiktiv dem Jahr zuzurechnen, in dem der steuerliche Vorteil für die Rückstellung eingetreten war.
e) Unbefristeter Titel
Das OLG Bamberg (MDR 2018, 1505) folgt der wohl allgemeinen Auffassung, dass das minderjährige Kind einen Anspruch auf Errichtung eines unbefristeten Titels über den zu zahlenden Kindesunterhalt hat, eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist. Zwischen dem Anspruch des minderjährigen Kindes nach §§ 1601, 1612a Abs. 1 S. 1 BGB und dem des volljährigen Kindes besteht Anspruchsidentität (vgl. BGH FamRZ 2006, 99). Demzufolge ist der Anspruch des Kindes auch auf einen unbefristeten Titel gerichtet. Wie der BGH (MDR 2006, 353) bereits zur Neufassung des § 1612a BGB ausgeführt hat, soll das minderjährige Kind nicht gezwungen sein, sich nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel beschaffen zu müssen. Veränderungen in tatsäc...