a) Leistungen nach § 16 Abs. 1 HIVHG
Im Anschluss an seinen Beschluss zur Conterganrente (BGH FamRZ 2014, 1619) hat der BGH (FamRZ 2018, 1506 m. Anm. Maurer = MDR 2018, 1318 = FamRB 2018, 384 m. Hinw. Schneider) entschieden, dass Leistungen nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen (HIVHG) bei der Unterhaltsbemessung stets unberücksichtigt bleiben. Zweck der Vorschrift ist, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an infizierte Personen und deren unterhaltsberechtigte Angehörige finanzielle Hilfe zu leisten. Die Leistung erfolgt ohne Prüfung von Einkommen oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und hat damit keine Einkommensersatzfunktion, die § 1610a BGB voraussetzt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob krankheitsbedingter Mehrbedarf entstanden ist.
b) Herabsetzung und Befristung
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann nach § 1578b BGB unter den in der Vorschrift beschriebenen Voraussetzungen auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Insbesondere sollen ehebedingte Nachteile kompensiert werden. Daneben ist auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Der angemessen Lebensbedarf bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kinderziehung aus eigenem Einkommen zur Verfügung hätte, wobei der Unterhalt jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (vgl. BGH FamRZ 2016, 1345).
aa) Kein Zurückstellen der Herabsetzungsentscheidung
Über die Unterhaltsbefristung oder Herabsetzung kann zwar abschließend erst dann entschieden werden, wenn die Verhältnisse der Ehegatten wirtschaftlich entflochten sind und sich danach abschätzen lässt, ob ehebedingte Nachteile dauerhaft bestehen. Der BGH (FamRZ 2018, 1506 m. Anm. Maurer = NJW 2018, 2638 = MDR 2018, 1318 = FamRB 2018, 384 m. Hinw. Schneider) stellt klar, dass eine Entscheidung aber nicht vollständig zurückgestellt werden kann, wenn eine abschließende Entscheidung über die Folgen des § 1578b BGB noch nicht möglich ist. Vielmehr muss das Gericht insoweit entscheiden, als eine Entscheidung aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Umstände möglich ist. Dies gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entscheidung über die Herabsetzung. Die abschließende Entscheidung kann im Einzelfall hinausgeschoben und einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten werden (BGH FamRZ 2009, 1300).
Hinweis:
Die Rechtskraft einer Entscheidung, die das spätere Eingreifen der Folgen des § 1578b BGB offen lässt, schließt dann eine künftige Änderung nicht aus, etwa wenn zunächst bestehende ehebedingte Nachteile später ganz oder teilweise entfallen sollten.
bb) Ausgleich ehebedingter Nachteile in der Altersvorsorge
Bei der Prüfung, ob eine Herabsetzung oder Befristung in Betracht kommt ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf Möglichkeiten eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies kann sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ehebedingte Nachteile durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und die damit verursachten geringeren Rentenanwartschaften können jedoch dann nicht zur Anwendung des § 1578b BGB führen, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Wie der BGH (FamRZ 2018, 1421 = NJW 2018, 2636 = MDR 2018, 1441 = FamRB 2008, 430 m. Hinw. Schneider) erläutert, sind entsprechende Nachteile in der Versorgungsbilanz dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen. Daneben kann ein ehebedingter Nachteil darin bestehen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt, als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre. Grundsätzlich ist auch dieser Nachteil als ausgeglichen anzusehen, wenn er für diese Zeit Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen erhält oder jedenfalls erlangen kann.
c) Altersvorsorgeunterhalt
Das OLG Stuttgart (FamRZ 2018, 1081 = MDR 2018, 744) weist darauf hin, dass die Grundsätze der Dispositionsbefugnis des Unterhaltsverpflichteten über die Anlage einer ergänzenden Altersvorsorge in gleicher Weise für die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts durch den Unterhaltsberechtigten gelten. Zu den vom BGH als zulässige Anlageform erachteten Anlageformen bei der sekundären Altersvorsorge zählen etwa Riesterrentenverträge (BGH FamRZ 2008, 963), Direktversicherungen (BGH FamRZ 2008, 1793), Bausparverträge und Lebensversicherungen (BGH FamRZ 2009, 1207) wie auch Sparvermögen und ähnliche Kapitalanlagen (FamRZ 2006, 1511). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2007, 117) ist der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt zur Aufstockung der Anwartschaft auf die gesetzliche Altersrente einzusetzen. Ihm obliegt gem. § 1578 Abs. 3 BGB lediglich, eine Anlage zu wählen, die geeignet ist, seine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nach Erreich...