a) Verlängerte Dienstzeit
Eine nach Ende der Ehezeit auf Antrag des ausgleichspflichtigen Ehegatten verlängerte Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach §§ 41 Abs. 2 S. 2, 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu berücksichtigen (BGH ZAP EN-Nr. 486/2018 = FamRZ 2018, 1500 = MDR 2018, 1250 = FamRB 2018, 391 m. Hinw. Breuers). Die zeitratierliche Bewertung eines in der Leistungsphase befindlichen Anrechts hat nach der gesetzlichen Regelung von der tatsächlich erreichten Zeitdauer bis zum Eintritt in den Ruhestand auszugehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass sich die Bewertung nach Beginn der Leistungsphase nicht mehr mit einer Prognose begnügen muss, sondern von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehen kann.
b) Maßgebliche Bezugsgröße
Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem möglichen Bezugsgröße. Für Anrechte im Sinne des BetrAVG enthält § 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG eine Sonderbestimmung, wonach bei solchen Anrechten der Wert als Rentenbetrag oder der Kapitalwert maßgeblich ist. Nach allgemeiner Meinung steht dem betrieblichen Versorgungsträger ein Wahlrecht zu. Der BGH (FamRZ 2018, 1574 = MDR 2018, 1319 = FamRB 2018, 389 m. Hinw. Hauß) weist darauf hin, dass dann, wenn der Versorgungsträger den Rentenbetrag als Bezugsgröße für den Ausgleich wählt, er auch dessen Berechnung in Übereinstimmung mit § 2 BetrAVG vornehmen muss. Für die Bestimmung des Ausgleichswertes ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist. Mit dieser Fiktion ist der unverfallbare Rentenanspruch des Ausgleichspflichtigen zu ermitteln. Der so ermittelte Rentenbetrag ergibt den Ehezeitanteil, die Hälfte davon als Ausgleichswert. Der Ausgleichswert ist als monatlicher Rentenbetrag auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragen. In derselben Höhe ist der monatliche Rentenbetrag beim Ausgleichspflichtigen zu kürzen.
c) Stichtag bei interner Teilung kapitalgedeckter Anrechte
Wie der BGH (FamRZ 2016, 775) bereits für die Teilung kapitalgedeckter Anrechte entschieden hat, kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden, wenn aus dem Anrecht bereits eine laufende Rente bezogen wird und der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist. Der BGH (FamRZ 2018, 1816 m. Anm. Kirchmeier = NJW 2018, 3176 = FamRB 2018, 471 m. Hinw. Breuers) verdeutlicht, dass die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende auszusprechen ist, weil nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen Anrechte dem Versorgungsausgleich unterfallen. Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, ist die Teilung mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen.